Kindergeld | Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte (FG)

Soziales und Sozialversicherung
20.07.20091283 Mal gelesen

Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung senken die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter den erforderlichen Grenzbetrag auch dann, wenn das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist (FG Münster, Urteil v. 4.6. 2009 - 3 K 840/08 Kg).

Dazu führt das Gericht weiter aus: Das Kindergeld steht dem Kläger zu, da der gesetzliche Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge unterschritten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht nur, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, sondern auch, wenn es im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle sind mit Blick auf die Unterhaltssituation der Eltern nicht erkennbar. Es ist daher weder beachtlich, ob die Versicherungsbeiträge vom Kind selbst oder den Eltern bezahlt werden, noch wer von beiden Versicherungsnehmer ist. Die Revision wurde zugelassen.
 
Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, über die auch die studierende Tochter mitversichert war. Der Umfang des Versicherungsschutzes entsprach dem einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Familienkasse ließ die für die Tochter gezahlten Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte unberücksichtigt. Die Einkünfte der Tochter überschritten daher den im Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR, so dass die Familienkasse die Gewährung des Kindergeldes ablehnte.
 
Hinweis: Da die Abzugsmöglichkeit noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist und die Revisionsentscheidung des BFH noch aussteht, sollte in gleichgelagerten Fällen Einspruch gegen die negative Entscheidung der Familienkasse eingelegt und die Ruhe des Verfahrens beantragt werden.