Die persönliche Arbeitslosmeldung

Soziales und Sozialversicherung
16.06.20157055 Mal gelesen
Der Artikel beschäftigt sich mit Voraussetzungen und Folgen der persönlichen Arbeitslosmeldung. Insbesondere mit der Frage, ob die persönliche Arbeitslosmeldung durch Vertreter, telefonisch, schriftlich, elektronisch oder nachträglich abgegeben werden kann.

Arbeitslosmeldung

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann erst ab dem Tag bestehen, ab dem die persönliche Arbeitslosmeldung gemäß § 141 Abs. 1 SGB III vorliegt. Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.

Eine schriftliche (per Brief oder Fax), elektronische (per E-Mail) oder telefonische Anzeige des Eintritts der Arbeitslosigkeit reicht nicht. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

Die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III zur Arbeitssuchendmeldung, wonach zur Wahrung der Frist auch eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes ausreicht, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird, gilt nicht für die Arbeitslosmeldung.

Der oder die Arbeitslose muss persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erscheinen.

Zuständige Agentur für Arbeit ist diejenige, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat, § 327 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihren oder seinen Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 327 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Arbeitslosmeldung bei anderen Behörden sind nicht rechtswirksam.

Ausnahme: krankheitsbedingte Unmöglichkeit

Kann sich die leistungsgeminderte Personen wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen, § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist, § 145 Absatz ein Satz 4 SGB III. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht in Fällen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitslosmeldung als Willenserklärung?

Die Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung. Daher greifen die Regelungen hinsichtlich der Gestaltung von Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosmeldung nicht.

§ 16 Abs. 2 SGB I, wonach Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind und der Antrag als in dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er war einer der vorgenannten Stellen eingegangen ist, gilt nicht im Zusammenhang der Arbeitslosmeldung.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht mit Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 SGB III. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Eine Verfügungsbefugnis über den Anspruch, dahingehend, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, § 137 Abs. 2 SGB III, steht dem oder der Arbeitslosen nur zwischen persönlicher Arbeitslosmeldung und Entscheidung über den Anspruch durch die Bundesagentur für Arbeit zu.

Frühere oder spätere Arbeitslosmeldung?

Ist die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten, ist die persönliche Arbeitslosmeldung zulässig, § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sie entfaltet jedoch erst dann Rechtswirkung, wenn die Arbeitslosigkeit tatsächlich eintritt.

Eine spätere Arbeitslosmeldung führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum, für den keine Arbeitslosmeldung vorlag. Eine Ausnahme ist gesetzlich vorgesehen, wenn die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des oder der Arbeitslosen nicht dienstbereit war. In diesem Fall wirkt die persönliche Meldung an den nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war, § 141 Abs. 3 SGB III.

Endet das Arbeitsverhältnis zum Beispiel mit Ablauf eines Freitags, wirkt eine Meldung am Montag ab dem vorangegangenen Samstag, eine Meldung am Dienstag jedoch erst ab Dienstag.

Erlöschen der Arbeitslosmeldung

Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbst ständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder als mithelfende Familienangehörige, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat, § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III.

Sollte sich daher bei einem Datenabgleich mit anderen Trägern der Sozialversicherung herausstellen, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld eine der oben genannten Tätigkeiten ausgeübt hat, ohne diese der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen, wird die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufheben und das geleistete Arbeitslosengeld zurückfordern. Dies nicht nur für den Zeitraum, in dem der Bezieher tatsächlich der Tätigkeit nachgegangen ist, sondern für den gesamten Zeitraum ab Aufnahme der Tätigkeit. Dem lässt sich dadurch begegnen, sich nach Beendigung der Tätigkeit erneut persönlich arbeitslos zu melden.

Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt ferner mit einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, § 141 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.

Folgen der versäumten Arbeitslosmeldung

Die Arbeitslosmeldung ist Leistungsvoraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet, dass ohne Arbeitslosmeldung auch kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird.

Weil es sich bei der Arbeitslosmeldung gerade um eine Tatsachenerklärung nicht immer Willenserklärung handelt, kann diese nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden.

Die Arbeitslosmeldung ist eine Obliegenheit des oder der Arbeitslosen. Die Agentur für Arbeit wird nicht zur Abgabe wird Tatsachenerklärung einladen.