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§ 137 SGB III - Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

  1. 1.

    arbeitslos ist,

  2. 2.

    sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und

  3. 3.

    die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.