Entgeltfortzahlung und Krankengeld SGB V

Entgeltfortzahlung und Krankengeld  SGB V
09.01.20151732 Mal gelesen
Leistungen im Krankheitsfall

Leistungen im Krankheitsfall

Im Falle einer Erkrankung hat der Arbeitnehmer ggf. Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sowie nach dem SGB V (gesetzliche Krankenversicherung). Privat versicherte Arbeitnehmer haben ggf. einen Anspruch gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung aus der Krankentagegeldversicherung (MB/KT).

Krankheit

Der Begriff der Krankheit ist gesetzlich nicht definiert. Im krankenversicherungsrechtlichen Sin-ne ist eine Krankheit ein regelwidriger körperlicher, seelischer oder geistiger Zustand, der ärztli-cher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist unerheblich, es sei denn, es liegt ein Selbstverschul-den des Arbeitnehmers vor oder die Arbeitsunfähigkeit ist nicht die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung. Die Krankheit des Arbeitnehmers hat dann seine Arbeitsunfähigkeit zur Folge, wenn er unfähig ist, seine ihm vertragsmäßig obliegende Arbeit zu verrichten, also wenn er nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes fähig ist, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder wenn ihm ärztlicherseits die Enthaltung von der Arbeit zur Vermeidung eines Rückfalls oder zur Festigung seines Gesundheitszustan-des empfohlen wird. Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht identisch mit der Erwerbsminderung i.S.d. Rentenversicherung.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Während der ersten sechs Wochen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich die Zahlung des Arbeitsentgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei der Höhe des zu zah-lenden Entgelts werden die durchschnittlichen Provisionen berücksichtigt, nicht aber die Über-stunden, § 4 Abs. 1a EFZG.

Krankengeld der Krankenkasse

Nach der 6. Woche der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Krankengeld, § 44 SGB V. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Reha-bilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, § 46 Satz 1 SGB V. Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des bei entsprechender Anwendung des Abs. 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt, wobei der ganze Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt wird, § 47 Abs. 1SGB V.

Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit maximal für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, gezahlt. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Leistungsdauer nicht, § 48 Abs. 1 SGB V. Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums entsteht ein Anspruch auf Kran-kengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig, sondern erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, § 48 Abs. 2 SGB V (Eintritt einer neuen Blockfrist).
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Wird der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos und besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit, behält er seinen Anspruch auf Krankengeld. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslo-sigkeit ein, wird dem kranken Arbeitslosen bis zur Dauer von sechs Wochen Arbeitslosengeld weitergezahlt ("Entgeltfortzahlung für Arbeitslose"), § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Nach der 6. Woche zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V. Ist eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eingetreten (s.o. 3.), ruht der Anspruch auf Krankengeld, § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

Versicherte haben Anspruch auf ein zusätzliches Krankengeld, soweit allein wegen krankheits-bedingter Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausfällt und nach § 23a SGB IV beitragspflichtig gewesen wäre, § 47a Satz 1 SGB V.

Während der Arbeitslosigkeit sind die Arbeitslosen gesetzlich krankenversichert, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, sofern sie Leistungen seitens des Arbeitsamtes nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit im Sinne des § 144 SGB III ruht. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld werden Beiträge zur Rentenversicherung von 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen (mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe, vgl. § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI) gezahlt, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

Wiedereingliederung

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilwei-se verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraus-sichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkas-se die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) einholen, § 74 SGB V. Die Wiedereingliederung im sogenannten Hamburger Modell erfolgt stufenweise, d.h. je nach Ar-beitsfähigkeit zunächst vier, dann sechs und schließlich acht Stunden bzw. vollschichtig. Wäh-rend der Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit und damit der Anspruch auf Kran-kengeld fort. Der Arbeitgeber ist nicht - auch nicht anteilig - zur Entgeltzahlung verpflichtet. Der Arbeitgeber muss dem Hamburger Modell nicht zustimmen.

Per Theobaldt, Berlin

Fachanwalt für Sozialrecht