Werkverträge – Lohndumping - Scheinselbstständigkeit – Auch ein Fall für die Sozialversicherung

Soziales und Sozialversicherung
22.12.2013897 Mal gelesen
In den letzten Wochen machten Meldungen über unzulässige Werkverträge die Runde. In der Presse ging es hauptsächlich um arbeitsrechtliche Fragen und Lohndumping. Prominente Beispiele waren Daimler und die Meyer-Werft in Papenburg. Das Thema hat aber auch einen sozialversicherungsrechtlichen Aspekt.

Es gibt zwei typische Gestaltungsformen, in denen Werkverträge ein verdecktes Beitragsrisiko enthalten können:

  • Zur Vermeidung von Festanstellungen schließt ein Unternehmen mit Einzelperson, die als Selbstständige auftreten, Werkverträge. Beispiel: Ein Unternehmen der Bauwirtschaft beauftragt Einzelpersonen mit der Erstellung einzelner Gewerke und schließt hierfür Werkverträge ab. Die Subunternehmer haben eigene Gewerbe angemeldet (häufig haushaltsnahe Dienstleistungen, Gartenpflege, Reinigungsarbeiten etc.).
  • Der Werkvertrag wird zwischen zwei Unternehmen geschlossen. Der Auftragnehmer setzt zur Erfüllung des Auftrages die bei ihm fest angestellten Mitarbeiter ein. Dies kann als echter Subauftrag unter Unternehmen der gleichen Brachen geschehen, z.B. im Baugewerbe oder auch in Form der Leih- und Zeitarbeit.

Für die Sozialversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherungsträger) werden diese Fälle interessant, wenn die Werkverträge entweder erkennbar nur zum Schein abgeschlossen wurden oder die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.

Denn häufig wird übersehen, dass das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht durch eine vertragliche Regelung rechtssicher ausgeschlossen werden kann. Über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. In der Praxis ist es unerheblich, ob der beauftragte Unternehmer bewusst selbstständig sein will und den Abschluss eines Arbeitsvertrages ablehnt.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann dies verdeutlichen:

Ein selbständiger Malermeister mit mehreren Festangestellten bat einen als Alleinunternehmer tätigen Stuckateurmeister um Mithilfe an einem Bauvorhaben, weil er die Auftragsarbeiten mit den ihm zur Verfügung stehenden Angestellten nicht bewältigen konnte. Dieser Stukkateurmeister hatte sich bei der Berufsgenossenschaft von der Unternehmerpflichtversicherung befreien lassen.

Auf der Baustelle sollten alle Personen gemeinsam den Außenputz an dem Wohnhaus anbringen. Als die Putzmaschine nicht ordnungsgemäß funktionierte, wollte der Stukkateurmeister den Schneckenmantel auswechseln. Während er an der geöffneten Maschine arbeitete, stellte der Malermeister, der von dem Vorgang nichts bemerkt hatte, die Maschine wieder an. Durch die Bewegung der Mischwelle wurden dem Stukkateur die Finger der linken Hand abgetrennt. Er meldete diesen Unfall als Arbeitsunfall der Unfallversicherung. Diese lehnte die Anerkennung des Unfallschadens aufgrund der Befreiung ab.

Das BSG stellte jedoch fest, dass der Stukkateurmeister trotz der von beiden Parteien gewollten Selbstständigkeit im Rahmen dieses Auftrags versicherungspflichtig beschäftigt und damit auch unfallversichert war. Für das BSG spielte es keine Rolle, dass der Stukkateur eigenes Werkzeug eingesetzt hatte und ihm weder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch Urlaubsgeld zustanden. Entscheidend war u.a., dass er wie die anderen Festangestellten tätig war und es keinen auf den Stukkateur bezogenen abgrenzbaren Auftrag zur Erstellung eines Teilwerkes, dessen besonderen Erfolg er geschuldet hätte, gab.

BSG - 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R

In beiden genannten Fallkonstellationen kann es also dazu kommen, dass die Sozialkassen von einem Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber ausgehen und hohe Beitragsnachforderungen stellen. Dieses Risiko besteht insbesondere auch im Rahmen der Leih- bzw. Zeitarbeit. Wenn nämlich die Leiharbeiter in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und sich ihre Tätigkeit nicht von den Tätigkeiten der Festangestellten Mitarbeiter unterscheidet und sie gleichermaßen den Weisungen des Entleihbetriebes unterliegen und ihre Tätigkeit über die Vereinbarungen des Werkvertrages hinausgeht, besteht auch in diesen Fällen die Gefahr, dass ein Beschäftigungsverhältnis zum Entleihbetrieb angenommen wird.

Es nützt also nichts, den besten Werkvertrag zu formulieren, wenn die gelebte Praxis davon abweicht. Rechtssicherheit lässt sich nur erreichen, wenn man vorab die Tätigkeit für einen Auftraggeber von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen einer Statusklärung oder durch die Einzugsstelle der Krankenkassen prüfen lässt.

 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

rkb-recht.de
Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de
koch@rkb-recht.de