Reha abgelehnt? - Erfolg durch einstweilige Verfügung – Hier: Umschulung zur Logopädin

Soziales und Sozialversicherung
07.09.20131609 Mal gelesen
Das Sozialgericht Dortmund hat die Deutsche Rentenversicherung mit Beschluss vom 01.09.2013 per einstweiliger Verfügung verpflichtet, eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Logopädin zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen.

Die Versicherte ist gelernte Krankenschwester. Vor mehreren Jahren hatte sie eine Weiterbildung zur Kodierfachkraft absolviert, wurde dann aber in ihrem Beruf arbeitsunfähig. Sie beantragte zunächst eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dieses Verfahren erledigte sich, nachdem ihr die DRV im Januar 2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung dem Grunde nach bewilligt hatte. Dieser Bewilligungsbescheid wurde rechtskräftig. Anschließend sollte das Verfahren zur Auswahl einer geeigneten Maßnahme durchgeführt werden. Die Versicherte äußerte den Wunsch, eine Umschulung zur Logopädin zu absolvieren. Den entsprechenden Eignungstest hatte sie bereits mit ausgezeichneten Ergebnissen bestanden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte diesen Wunsch jedoch ab und verwies vor dem Hintergrund der bereits absolvierten Weiterbildung auf eine Tätigkeit als Kodierfachkraft. Weitere Maßnahmen hielt man nicht für erforderlich, sonstige Angebote wurden der Versicherten nicht unterbreitet. Die Tätigkeit als Kodierfachkraft kam allerdings, was die DRV nicht berücksichtigte, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bei der Ausübung von "Schreibtischberufen" nicht in Betracht.

Da der Kurs am 1.9.2013 beginnen sollte, geriet die Versicherte in Zeitdruck. Vor diesem Hintergrund wurde beim Sozialgericht Dortmund der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Sozialgericht verpflichtete die Deutsche Rentenversicherung Bund antragsgemäß zur Bewilligung der gewünschten Leistung und stellte fest, dass angesichts der vorhandenen Vorkenntnisse im medizinischen Bereich, der großen Ausbildungsmotivation sowie der gesundheitlichen Einschränkungen bei der Ausübung von "Schreibtischberufen" kein Ermessensspielraum für die deutsche Rentenversicherung gegeben sei. Die Umschulung zur logopädischen sei bei dieser Ausgangslage die einzige geeignete Maßnahme.

SG Dortmund - Beschluss vom 1.9.2013 -S 46 R 1309/13 ER (Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig!)

Zur Bedeutung des Ermessens bei der Bewilligung von Reha-Leistungen vgl. Berufliche Reha abgelehnt - Kann ein Berufswunsch mit einer einstweiligen Verfügung auf Bewilligung einer Umschulung durchgesetzt werden?

 

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