Ein Dauerbrenner: Zahlung des vertraglichen Krankentagegeldes eines Selbständigen bei Nichtanzeige einer Einkommensminderung und Nichtwahrnehmung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung. U. Retzki.

Soziales und Sozialversicherung
16.09.20091752 Mal gelesen
Wer Krankentagegeld einklagen muss, braucht zwar Geduld, doch der Beweis der Arbeitsunfähigkeit lässt sich bei Gericht selbst dann noch gut führen, wenn schon 1 bis 2 Jahre verstrichen sind.

..............Ferner: Welche Anforderungen gelten für den Beweis der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einem zurückliegenden Zeitraum.

 

Ein Dauerbrenner, deswegen im Präsens:

Der Fachanwalt für Versicherungsrecht klagt für einen beruflich selbständigen Kläger.

Der Kläger hat bei der verklagten Versicherung eine Krankentagegeld-Versicherung. Der Kläger hatte seit längerem eine Krankschreibung und musste sich einer ausgedehnten medizinischen Heilbehandlung  unterziehen.

 

Der Kläger hatte, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit, beim Versicherer Zahlung des festgelegten Krankentagegeldes beantragt. Ein ihm vom Versicherer überlassenes Anzeigeformular ( Anzeige des Versicherungsfalls) hatte er ausgefüllt.  Die Frage nach seinem Einkommen hatte er unbeantwortet gelassen. Die Beklagte zahlte für mehrere Wochen das

Krankentagegeld

aus. Später reichte der Kläger Unterlagen ein, denen sein "Gewinn vor Steuern" aus dem Jahr xxxx zu entnehmen war. Die Versicherung  kürzte daraufhin rückwirkend den Krankentagegeldsatz um mehr als die Hälfte, mit der Argumentation, dass der Kläger sein gesunkenes Einkommen angeblich längst hätte mitteilen müssen. Die Gesellschaft verweigerte jedwede weitere Zahlung von Krankentagegeld und rechnete außerdem noch gegen Erstattungsansprüche aus ihr vom Mandanten eingereichten Arztrechnungen auf.

  

Im Prozeß beim Landgericht beruft sich die Versicherung außerdem darauf, leistungsfrei zu sein, weil der Kläger einen ihm mitgeteilten ärztlichen Untersuchungstermin am Tag yyyyy nicht wahrgenommen hat. 

  

Es gelingt der Versicherung jedoch nicht, ihre Einwände erfolgreich durchzusetzen: Das Gericht holt schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers ein neutrales ärztliches Gutachten ein. Dieses bestätigt, dass die ärztlichen Atteste richtig sind: Arbeitsunfähigkeit wird bejaht.

Zwar wendet die Versicherung gegen das Gutachten ein, der Mandant habe den Beweis nicht geführt, da der Sachverständige keine eigenen Erkenntnisse gewonnen, sondern nur eine Bewertung anhand der Behandlungsunterlagen - Atteste - vorgenommen habe. Auch dieser Einwand jedoch führt nicht zum Erfolg.

Der Mandant gewinnt aus folgenden Gründen:

     

Die rückwirkende Kürzung des Krankentagegeldes geht aufgrund der Argumentation des Anwalts des Klägers ins Leere, mit der Folge: Aufgrund der Nichtbeantwortung der Frage nach dem Einkommen im Anzeigeformular traf die Beklagte eine Nachfrageobliegenheit. Eine Nachfrage war jedoch unterblieben. Folge: Die Versicherung legte auf die Antwort keinen entscheidenden Wert.

  

Der am Tag yyyy nicht wahrgenommene Arzttermin beweist, nach entsprechender Argumentation des Anwalts des Klägers, keine Absicht des Klägers, sich etwaigen angeordneten ärztlichen Untersuchungen nach dem Tag yyyyy zu verweigern. Folge der Argumentation: Da die Versicherung nichts unternommen hat, um die ärztliche Untersuchung nachzuholen, kommt eine Leistungsfreiheit infolge Obliegenheitsverletzung nicht in Betracht.

  

Der Kläger hat den Beweis seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch das Sachverständigengutachten geführt. Dass der Sachverständige seine Einschätzung anhand der Behandlungsunterlagen getroffen hat, ist bei einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum egal, weil es typisch ist. Es kommt allein darauf an, dass der festgestellte Befund es nach objektiv medizinischen Kriterien vertretbar erscheinen lässt, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Das hat der Sachverständige festgestellt.

    

Ulrich Retzki

  

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

www.retzki.de

www.anwalt.de/retzki

rechtsanwalt.com

 

versicherungsrecht.info

brainguide.com