Anlage U: Vorsicht im Trennungsjahr !

Anlage U: Vorsicht im Trennungsjahr !
26.01.2017594 Mal gelesen
Zieht man den Unterhalt von der Steuer ab, kann dies gefährlich werden.

Grundsätzlich kann der Unterhaltszahlende ab dem ersten Jahr, in dem die gemeinsame Steuererklärung nicht mehr möglich ist, den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe geltend machen und damit Steuern sparen.

Die Kehrseite der Medaille: Der sonst neutrale Unterhalt wird zum Einkommen des Unterhaltsempfängers. Das kann zu Nachteilen beim Empfänger führen. Der Zahlende hat im dann sämtliche Nachteile zu erstatten. Der Abzug des Unterhalts macht also nur Sinn, wenn die Vorteile beim Zahler die Nachteile beim Empfänger übersteigen.

Der Unterhalt löst dann eine Einkommensteuer beim Empfänger aus. Hat er selbst aber kaum oder gar keine Einkünfte, ist die Steuerlast gering, weil der Unterhalt kaum den persönlichen Grundfreibetrag von aktuell EUR 8820 übersteigt. Der Abzug des Unterhalts ist ohnehin nur bis EUR 13805 pro Jahr zulässig.

Ist der Nachteilsausgleich durch die Steuer beim Empfänger noch absehbar, so kann ein weiterer Nachteil drohen, der weitaus größere Folgen haben kann. Solange und soweit die Ehegatten noch nicht geschieden sind, besteht die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung. Hat der mitversicherte Ehegatte des Arbeitnehmers aber eigene Einkünfte von mehr als EUR 450 im Monat, entfällt die Mitversicherung und der Ehegatte wird zum (selbst) freiwillig versicherten Mitglied der Krankenkasse, was zu einem Beitrag führt, der sich nach allen Einkünften des Ehegatten bemisst.

Dabei zählen zu den "eigenen Einkünften" des anderen Ehegatten auch die Unterhaltsleistungen, die dieser erhält, wenn der Zahler diese von der Steuer abzieht.

Der Unterhaltspflichtige macht also unter Umständen seinen Ehegatten zum Beitragspflichtigen in der Krankenversicherung hat dann dessen Beiträge als Nachteilsausgleich zu zahlen.

Nach Rechtskraft der Scheidung stellt sich dieses Problem nicht mehr, weil dann ohnehin die Mitversicherung entfällt.

Vorsicht also bei der Anlage U, wenn man noch nicht geschieden ist !

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim