Abmahnung der NOKIA Corporation und NOKIA GmbH durch die Rechtsanwälte SALANS

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
16.09.2010651 Mal gelesen

Der weltgrößte Mobiltelefon-Hersteller NOKIA geht derzeit gegen die Einfuhr und den Vertrieb von gefälschten Mobiltelefonen und/oder Zubehör vor. Im Auftrag der Muttergesellschaft NOKIA Corporation und der NOKIA GmbH mahnt die Frankfurter Niederlassung der international tätigen Kanzlei SALANS zu diesem Zweck Marken- und Geschmacksmusterverletzungen kostenpflichtig ab.

Betroffen sind sowohl Händler als auch Privatpersonen, denen vorgeworfen wird, Plagiate in die Europäische Union eingeführt oder dort angeboten/vertrieben zu haben. Häufig werden die vornehmlich aus der Volksrepublik China stammenden Paketsendungen bereits vom Hauptzollamt am jeweiligen Flughafenabgefangen, das anschließend eine Überprüfung durch die Firma NOKIA veranlasst. Bestätigt sich dabei der Verdacht der Fälschung, erhält der Adressat der Sendung eine Abmahnung der Rechtsanwälte SALANS, mit der marken- und geschmacksmusterrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Vernichtung geltend gemacht werden.

In rechtlicher Hinsicht ist dabei folgendes zu beachten: Die NOKIA Corporation ist Inhaberin verschiedener Wort- und Bildmarken, darunter beispielsweise des bekannten "NOKIA"-Schriftzugs, des Slogans "NOKIA - Connecting People" oder der internationalen Marke "N95".

Der Markenschutz gewährt dem Inhaber dabei ein ausschließliches Recht, §14 Abs. 1 MarkenGbzw. Art. 9 GMVO. Durch die kennzeichenmäßige Benutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Markeninhabers wird dieses Recht verletzt.  

Weiterhin ist zu beachten, dass bereits die Nachahmung eines geschützten Designs eine Rechtsverletzung darstellen kann. Die Gestaltung bestimmter Mobiltelefone, Ladegeräte und Headsets der Firma NOKIA ist als nationales und europäisches Geschmacksmuster eingetragen. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein gewerbliches Schutzrecht, welches dem Inhaber eine ausschließliche Nutzungsbefugnis gewährt.

Schließlich erfasst der markenrechtliche Schutz auch mit "NOKIA" gekennzeichnete Akkus, USB-Kabel und selbst Verpackungsboxen. Nicht gekennzeichnetes Zubehör kann ferner dem Geschmacksmusterschutz unterliegen.

Als Verletzer kommt keinesfalls nur der Hersteller, sondern auch der Händler in Betracht. Auch durch das Anbieten, Bewerben und Vertreiben von Plagiaten werden die Rechte des Inhabers verletzt. Schließlich untersagt §14 Abs.3 Nr.4 MarkenG die Ein- und Ausfuhr entsprechend gekennzeichneter Waren.

Betroffene werden zunächst zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Diese ist sehr weit gefasst und erstreckt sich auf die Einfuhr, das Angebot, den Vertrieb und sogar den Besitz zu diesem Zweck von gefälschten oder nicht für den europäischen Wirtschaftsraum lizenzierten Mobiltelefonen und Zubehör. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 12.500

Daneben wird zur Vorbereitung der Schadensersatzforderungen ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Offengelegt werden sollen etwa Lieferanten, Vorbesitzer, Angebots- und Lieferpreise sowie der eventuell erzielte Gewinn. Mit Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird damit ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt, der eine erhebliche Höhe erreichen kann.

Schließlich verlangen die Rechtsanwälte Salans die Erstattung der Anwaltskosten, die aufgrund eines Gegenstandswertes von EUR 25.000 mit EUR 1.049,00 beziffert werden.

Dabei ist zu beachten, dass die Frankfurter Rechtsanwälte mit ihrem Vorbringen ein dem Grunde nach durchweg legitimes Ziel verfolgen. Allerdings ist im konkreten Fall stets Folgendes zu beachten: die Rechtsfolgen aus dem Markengesetz, insbesondere die regelmäßig geltend gemachten Schadensersatz,- Unterlassungs- und Auskunftsansprüche aus §§14, 15 MarkenG, treffen nur diejenigen Anbieter, die ein Markenzeichen "im geschäftlichen Verkehr" verwenden. Zu diesem Problempunkt haben wir uns bereits an anderer Stelle ausführlich geäußert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 04.12.08 - I ZR 3/06) ist dieses Merkmal gegeben, wenn die Nutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.

Maßgeblich ist danach die Unterscheidung zwischen einer privaten und einer gewerblichen Tätigkeit. Ein gewerbliches Handeln im rechtlichen Sinne setzt nicht etwa die Anmeldung eines Gewerbes (etwa einer oHG) voraus. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie der Verkäufer selbst seine Vertriebstätigkeit einschätzt. Viele vermeintliche Privatverkäufer sind daher überrascht, wenn ihnen in den Abmahnschreiben ein gewerbliches Handeln bescheinigt wird. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Insofern sollte unbedingt ein auf dem Gebiet des Markenrechts fachkundiger Anwalt eingeschaltet werden der prüft, ob und inwiefern den geltend gemachten Ansprüchen zu Ihren Gunsten begegnet werden kann.

 

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