Beendet der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den Streit um die Haftung von Treuhandkommanditgesellschaftern für erhaltene Ausschüttungen?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
18.06.20101216 Mal gelesen
In seinen Urteilen vom 12.11.2009 (Az.: III ZR 113/09) und vom 5.05.2010 (Az.: III ZR 209/09) sind bemerkenswerte Passagen zur Verjährung der Ansprüche gegen die Treuhandgesellschafter (z.Bsp. Falk-Fonds Anleger) festgehalten.

Die Anleger der Falk-Fonds 53 und 55 haben  derzeit die Rückzahlung ihrer erhaltenen Ausschüttungen an die Insolvenzverwalter beider Fondsgesellschaften zu beklagen.  In beiden Fällen hatten sich die Gesellschafter bei Beitritt zu den Fonds über die ebenfalls insolvente Prometa Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH ("Prometa") als ihre Treuhänderin zu beteiligen und mussten diese gleichzeitig von der Haftung (Rückzahlung der Ausschüttungen) nach §172Abs.IV HGB freistellen.

Auszug aus "§5 Freistellung"
 
(...)
 
Soweit Ausschüttungen der Gesellschaft an den Treugeber nach den handelsrechtliche Vorschriften als Rückzahlung der von dem Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Treuhänder gemäß §172Abs. 4 HGB eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Treugeber hat den Treuhänder von dieser Haftung freizustellen.
 
(...)
 
(Gesellschaft ist der Immobilienfonds, Treugeber sind die Anleger, Treuhänder die Prometa, der Verfasser)
 
Der Anspruch(Haftung nach §172Abs. IV HGB)  gegen die Prometa entstand mit Auszahlung von Ausschüttungen an die Anleger.  Die Prometa wiederum trat den hieraus resultierenden Freistellungsanspruch an die Insolvenzverwalter beider Fonds ab, welche  von den Anlegern die Rückzahlung der Ausschüttungen begehrten.Gegen diese Ansprüche können nach Auffassung des Verfassers beide Urteile mit Erfolg geltend gemacht werden. Die Anleger beider Fonds erhielten die Ausschüttungen bis in die Jahre 1998 (FF-53) und 2000 (FF-55). Nach dem neuen Verjährungsrecht  in  §§195, 199 BGB und §257 BGB sind die Befreiungsansprüche der Prometa gegen die Anleger mangels vertraglicher Regelung sofort fällig geworden. Da, insofern klarstellend durch BGH III ZR 209/09, auch sofort mit Zahlung der Ausschüttungen die Ansprüche der Fondsgläubiger nach §172Abs.IV HGB entstanden, begann die Dreijahresfrist mit Erhalt der letzten Ausschüttung im Jahre 2000 und sind demnach sämtliche Ansprüche gegen die Anleger dieser Fonds verjährt. Auf den Zeitpunkt der Eröffnung der  Insolvenzverfahren  vom Falk-Fonds 35 und 55 im Jahre 2006 kommt es nicht an, da der Anspruch der Gläubiger der Fonds nach §172Abs.IV HGB schon Jahre vorher mit Zahlung der Ausschüttungen entstanden ist und der direkte Anspruch des Insolvenzverwalters  gegen die Prometa nach Eröffnung der Insolvenzverfahren über beide Falk-Fonds keine eigenständige Bedeutung hat - §171 HGB hat nur eine Ermächtigungsfunktion für die Insolvenzverwalter und eine Sperrfunktion für Fondsgläubiger.
 
Beide Entscheidungen sind auf vergleichbare Fälle übertragbar. Hierzu ist eine Überprüfung aller Verträge nötig. Dem Verfasser ist es bereits vor Erlass dieser Entscheidungen gelungen, am 24.04.2009 eine entspr. Entscheidung des AG Wunsiedel herbeizuführen (2 C 45/09).