Schockschaden und Schmerzensgeld

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
30.04.20106360 Mal gelesen
Der Beitrag befasst sich mit den Grundlagen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen erlittenen Schocks (Schockschaden).
Schockschäden führen in Deutschland nur in seltenen Fällen zu einem Schmerzensgeldanspruch.
 
Ein Schockschaden versteht man die psychische Beeinträchtigung desjenigen, der bei einem Unfall nicht selbst verletzt wurde. Klassisches Beispiel ist der Schockschaden von nahen Angehörigen, die die Nachricht vom Tod oder einen schweren Verletzung eines Familienangehörigen erhalten. Eltern sind in einem solchen Fall nicht selbst Opfer eines Unfall, sondern nur mittelbar betroffen.
 
Ein Schockschaden kann aber auch bei anderen Konstellationen auftreten. Etwa bei dem direkt am Unfall Beteiligten, der körperlich nicht verletzt wurde, aber so stark erschrak, dass er nun unter Schock steht. Auch für Ersthelfer oder professionelle Helfer kommen Schockschäden in Betracht. Man denke nur an Katastrophen bei denen viele Menschen entweder stark verletzt oder getötet wurden.
 
Die Rechtsprechung verlangt für einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch stets einen psychischen Schaden, der Krankheitswert (Körperverletzung) aufweist. Bei Schädigungen infolge Schock geht die deutsche Rechtsprechung im Gegensatz zum europäischen Ausland (Hinterbliebenenschmerzensgeld, Trauerschaden) einen restriktiven Weg.
 
Neben eine  Vielzahl an Einzelfallrechtsprechung zum Schadensersatz wegen Schock haben sich drei wesentliche Voraussetzungen herausgebildet:
  • Es muss sich um eine schwere Beeinträchtigung handeln.
  • Der vom Schock Betroffene muss ein naher Angehöriger des unmittelbar Verletzen sein.
  • Nachvollziehbarer Anlass.
Danach führt ein Schock wegen eines unbedeutenden Sachschadens oder die Nachricht bspw. vom Tod des Hundes nicht zu einem Ersatzanspruch.
 
Die Schwere der Beeinträchtigung ist ferner davon abhängig, ob es sich um eine körperliche Beeinträchtigung handelt, die über das "übliche Maß" hinaus geht. Es dürfte für einen Richter oder Sachverständigen im Einzelfall schwierig sein, das "übliche Maß" der Gesundheitsbeeinträchtigung einer Mutter festzulegen, die gerade die Nachricht vom Tod eines Kindes erhielt.
 
Kein Geld der Welt kann den Verlust bspw. eines nahen Angehörigen ersetzen. Insofern kann man von den Gerichten zugesprochene Schmerzensgeldhöhen sicherlich diskutieren. Von Seiten des Gesetzgebers fehlt es jedoch an einer grundsätzlichen Anerkennung des Schockschadens.
 
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