Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall eines Stuntman - Keine selbständige Tätigkeit - Berufsgenossenschaft nimmt Berufung zurück

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
19.12.20092169 Mal gelesen

Die richtige Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gewinnt in allen Zweigen der Sozialversicherung, auch im Unfallversicherungsrecht, an Bedeutung. Dies zeigt folgender Fall:
 
Das SG Hannover hatte durch Urteil vom 03.07.2008 die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten verpflichtet, den Unfall eines Stuntman als Arbeitsunfall zu entschädigen. Dieser hatte bei einer Motorradshow einen schweren Sturz erlitten, als er bei einem Sprung von einer Rampe mit einem weiteren Stuntman in der Luft zusammenprallte und beim Aufschlag auf dem Boden schwerste Verletzungen am rechten Bein erlitt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hatte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zunächst aufgrund umstrittener Zeugenaussagen mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger gegen den Willen der Veranstalter bzw. nur probeweise aufgetreten und gar nicht geplanter Teil der Show gewesen sei. Diese Aussagen konnten in erster Instanz widerlegt werden, sodass das SG Hannover der Klage durch Urteil vom 03.07.2008 nach umfangreicher Beweisaufnahme stattgab. Ein Zuschauer der Veranstaltung hatte zufällig von dem Unfall einen Video-Clip gedreht, den die Polizei beschlagnahmt hatte und der in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurde. Er zeigte deutlich die planmäßige Beteiligung des Klägers an dem Programmpunkt.
 
Die Berufsgenossenschaft erhob gegen dieses Urteil jedoch Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und behauptete nun, der Kläger sei als selbständiger Künstler aufgetreten und habe jedenfalls nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Er sei deshalb auch nicht versichert gewesen.

In einem Erörterungstermin vor dem Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen am 16.12.2009 wurden Mitglieder der Truppe erneut als Zeugen vernommen. Unter dem Eindruck ihrer Aussagen nahm die Berufsgenossenschaft die Berufung zurück. Das Urteil des Sozialgerichts Hannover ist rechtskräftig. Sie können es über unsere Website herunterladen

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