Grenzen der verkehrsrechtlichen Deliktunfähigkeit aus Sicht des BGH (Keine "Narrenfreiheit" für 7-,8- und 9-jährige)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
19.08.20093392 Mal gelesen

Es geht in diesem Artikel erneut um das Dilemma, dass Schäden, die von deliktunfähigen Kindern im Straßenverkehr verursacht werden - eben weil die Kinder deliktunfähig sind - bei dem Geschädigten verbleiben.

Dies geht zurück auf die Novellierung des Schadensersatzrechts vom 19. 07. 2002. Die im Verkehrsrecht so wesentliche Änderung betrifft § 828 BGB. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist es so, dass derjenige, der nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist. Im neu verfassten Absatz 2 heißt es jetzt:
Wer das 7., aber nicht das 10 Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Verschiedene Rechtgelehrte wiesen schon 2002 darauf hin, dass die gesetzliche Neuregelung beim Kinderunfall ganz offensichtlich dem deutschen Rechtsverständnis widerstrebe, wonach für einen fremdverursachten Schaden auch immer ein Ersatzpflichtiger vorhanden sein muss. Die im Gesetz verankerte Haftungslücke ließe sich im Rechtalltag Geschädigten kaum vermitteln. Diese stehen oft auf dem Standpunkt "Eltern haften für ihre Kinder" und verlangen eine schärfere Aufsichtspflicht.
Entsprechend musste der BGH die Grenzen des "neuen" Gesetztes aufzeigen.
 
Fall1 (BGH, Urteil vom 30. 11. 2004 - VI ZR 335/03):
Kinder veranstalten Kickboardrennen auf der Straße, ein 9-jähriger Junge stürzt hierbei, sein Kickboard rast gegen ein geparktes Auto und beschädigt dieses.
Hier konnte der geänderte Paragraph den Jungen nicht aus der Haftung bringen: Der BGH sah in diesem Fall keine der verkehrstypischen Situationen gegeben, "bei denen die alltagsbedingten Defizite eines Kindes ... zum Tragen kommen". Nur dann", so in den weiteren Ausführungen des Senats, "wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat", greift die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres. "Andere Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Ausnahme nicht rechtfertigen."
"Nach der Rechtsprechung des Senats besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 (3) BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tun bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an." Die Jungen im vorliegenden Fall, bzw. ihre Anwälte hatten nichts in dieser Richtung vorgetragen. Maßgeblich sei, ob der Minderjährige die Gefährlichkeit der Situation erkennen konnte und sich korrekt hätte verhalten können. Die wäre dem 9-jährigen zuzutrauen gewesen: Er konnte sich denken, dass man auf der Straße nicht so schnell mit einem Kickboard rasen darf, dass man stürzt. Er wusste, dass Kickboards beim Sturz weiterrasen und Schaden anrichten können.- Also haftet er für den Schaden.
 
Fall 2 (BGH, Urteil vom 17. 4. 2007 - VI ZR 109/06):
Ein 8-jähriger Knabe fuhr mit dem Rad auf eine im Verkehr vor ihm haltende PKW-Fahrerin auf. Im Grunde konnte er sie auf den letzten 20 m vor der Kollision sehen. Hier urteilte der BGH, dass es sich eben genau um eine jener Überforderungssituationen im Straßenverkehr handle, für welche das BGB geändert worden sei. Es sei gar nicht wichtig, warum im Einzelnen der Junge nicht bremsen konnte oder nicht gebremst hat. Hier blieb die Fahrerin auf dem Schaden sitzen.
 
Fall3 (BGH, Urteil vom 16. 10. 2007 - VI ZR 42/07):
Ein anderes 8-jähriges Kind ließ sein Rad auf dem Bürgersteig los, damit es von selbst weiterrolle. Es rolle auf die Fahrbahn und beschädigte ein dort fahrendes Fahrzeug. Der BGH schloss aus den Umständen, dass dieses Kind nicht mit der Gefahr, die von seinem Rad für den Verkehr ausging rechnen konnte, damit genoss es wiederum das Haftungsprevileg.
 
Fall 4 (BGH, Urteil vom 21. 12. 2004 - VI ZR 276/03:
Ein weiterer 9-jähriger kam aufgrund einer leichten Unaufmerksamkeit mit seinem Fahrrad gegen einen ordnungsgemäß geparkten Pkw und beschädigte diesen durch Aufprall und Sturz. Nach Ansicht des BGH ging dieses Schadensereignis nicht auf eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs zurück. Das Haftungsprevileg griff nicht.
 
Was heißt dies für Sie?
-          Die Situation ist weder für die Eltern von unglücklich einen KfZ- oder anderen Fahrzeugschade verursachenden Kindern noch für den Halter des geschädigten Fahrzeugs pauschal zu klären.
-          Sie sollten sich in jedem Fall - und zwar dringend bevor Sie Aussagen machen oder gar Formulare von Versicherungen o.ä. ausfüllen- mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten.
-          Wie die Beispiele zeigen kommt es auf die Einzelheiten des jeweiligen Falles an. Diese sind dann aber auch korrekt vorzutragen.
-          Es ist jedoch tatsächlich so, dass bisweilen der Fahrzeugeigentümer auf den Kosten sitzen bleibt.
Auf den Aspekt der Verletzung der Aufsichtspflicht wird erst in einem späteren Artikel in diesem Forum eingegangen werden.