Versicherungsrecht aktuell:Kfz-Haftpflicht muss für Schadensverursachung durch mitversicherte Personen nicht aufkommen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.09.2008 2143 Mal gelesen

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen die Versicherung keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für das beschädigte Fahrzeug ein anderweitiger Versicherungsvertrag besteht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, für die er als Versicherungsnehmer Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten abgeschlossen hat. Eines der Fahrzeuge, ein VW Golf, steht im Eigentum seiner Ehefrau. Diese stieß mit ihrem Golf auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens gegen den Mini Cooper des Kläger verursachte daran einen Schaden in Höhe von 1.442,23 Euro.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte müsse ihm diesen Schaden wie einem geschädigten Dritten erstatten. Die Beklagte berief sich hingegen auf den Haftungsausschluss gemäß § 11 Nr.2 ihrer den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden All-gemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Direktanspruch aus § 3 PflVG a.F. auf Zahlung der Schadenssumme.

Ein Anspruch aus § 3 PflVG a.F. scheidet aus, weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss des § 11 Nr.2 AKB greift. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitversicherte Personen. Somit erwirbt der Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer, wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers beschädigt.

Weil der Leistungsausschluss sich nicht auf das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschränkt, sondern auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers erstreckt, kommt es nicht darauf an, ob für das beschädigte Fahrzeug ein anderweitiger Versicherungsvertrag besteht. Soweit die Risikoausschlussklausel eine Lücke im Versicherungsschutz schafft, hätte sich der Kläger durch den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung für das später geschädigte Fahrzeug ausreichend schützen können.

Der Kläger könnte nur dann einen Direktanspruch gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über den VW Golf der Ehefrau nach dem hier noch anwendbaren § 3 Nr.1 PflVG haben, wenn er als "Dritter" im Sinn der Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegt hätte. Beide Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.

BGH, U.v.25.6.2008, Az.: IV ZR 313/06

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

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