BGH lockert die Anforderungen für Kontrollintervalle in der Gebäudeversicherung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
21.08.20081435 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt sich mit einem jüngsten Urteil vom 25.06.2008, Az. IV ZR 233/06, mit seiner Ansicht zur Bestimmung des Kontrollintervalls gegen die bisher herrschende Meinung in Rechtsprechung der Instanzengerichte. Die bisherige Bestimmung des Kontrollintervalls dürfte damit obsolet sein.

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Kontrollintervalls für eine genügend häufige Kontrolle ist die Frage, wie ein durchschnittlicher und um Verständnis Versicherungsnehmer (VN) die Obliegenheit  aus dem Gebäudeversicherungsvetrag ". in der kalten Jahreszeit . Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren ." verstehen darf.

Der durchschnittliche VN entnimmt der Obliegenheit seine Verpflichtung überhaupt für eine Beheizung Sorge zu tragen.

Maßstab für das Kontrollintervall ist allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und ähnliches kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten.

Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass sich das Kontrollintervall danach bemessen soll, binnen welcher Frist aufgrund der konkreten Fallumstände, insbesondere der vorherrschenden Außentemperaturen, nach unbemerktem Ausfall der Heizung das versicherte Ereignis eines Frostbruches von Wasserleitungen frühestens hätte eintreten können.

Nun aber soll auf die Wartungsintervalle abgestellt werden, was faktischen den Einwand der Versicherer der unzureichenden Kontrolle bei Urlaubs- und Krankheitsabwesenheit vollständig aushebeln dürfte.

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