Vorliegend wurde dem betroffenen Versicherungsnehmer sein Pkw gestohlen. Daraufhin verlangte er von seiner Versicherung eine Entschädigung. Der Versicherer zahlte die Entschädigung unter Vorbehalt.
Jedoch erlangte der Versicherer Kenntnis davon, dass der Versicherungsnehmer seinen Kfz-Brief dauerhaft in seinem Pkw verwahrt. Darin sah der Versicherer eine Gefahrenerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen darf. Nach § 26 Abs. 1 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat und der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eintritt. Demzufolge verlangte der Versicherer vom Versicherungsnehmer die unter Vorbehalt gezahlte Entschädigung zurück.
Nachdem der Versicherungsnehmer nicht zahlte, wurde er vom Landgericht Hannover zur Rückzahlung verurteilt. Auch die Berufung des Versicherungsnehmers blieb ohne Erfolg. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Folglich muss der Versicherungsnehmer den erhaltenen Betrag an den Versicherer zurückzahlen (OLG Celle, 8 U 63/07).
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.