Erst Schlüssel weg, dann den Wagen futsch… die Vollkasko muss zahlen (Stichwort: Grobe Fahrlässigkeit)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.11.20071717 Mal gelesen

Solange der Autoschlüssel einem Halter entwendet wird, ohne dass diesem der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann, ist die Vollkaskoversicherung schadenersatzpflichtig. Wäre nicht "einfache Fahrlässigkeit" sondern "grobe Fahrlässigkeit" nachweisbar, so entfiele der Versicherungsschutz nach § 61 VVG.

Zwei Fälle:

1. Ein Sportler ließ versehentlich seinen Autoschlüssel in der nicht bewachten Umkleide zurück. Im sicheren Glauben, er habe diesen mit in die Halle genommen, wies er seine Mitsportler sogar noch an, zu prüfen, ob sie keine Wertsachen dort mit der Kleidung vergessen hätten. Den Schlüssel fand dann leider ein Dieb, der den Wagen im Wert von 7000 Euro entwendete. Das LG Coburg sah im versehentlichen Zurücklassen des Schlüssels einen alltäglichen Irrtum, keinesfalls aber "grobe Fahrlässigkeit". Die Vollkasko-Versicherung musste zahlen (AZ: 21 O 718/01).

2. Eine Hausfrau lüftete ihr durch einen eineinhalb Meter hohen Metallzaun geschütztes Ferienhaus am Plattensee. U.a. öffnete sie hierfür die Haustür, während sie selbst im Haus Hausarbeiten verrichtete. In dieser Stunde drang ein Dieb ein und stahl den auf dem Wohnzimmertisch liegenden Autoschlüssel - und anschließend den Wagen.
Anders als die Kaskoversicherung hielt das OLG Karlsruhe das Lüften durch Öffnen der Haustür nicht für "grob fahrlässig". Lüften sei erforderlich, die Frau im Haus gewesen, der Schlüssel im Wohnzimmer außer Sichtweite und das Haus zudem durch den Zaun geschützt. Die Vollkasko musste zahlen (AZ: 12 U 150/0).

Was ist aus diesen Fällen zu lernen:

Wie oft, wenn Versicherungen nicht zahlen wollen, kommt es auf die Unterscheidung und vor allem den Nachweis an, dass "grobe Fahrlässigkeit" von Seiten des Versicherten den Schaden verursacht hat. Diesen Nachweis muss die Versicherung bringen. Kann der Versicherungsnehmer darlegen, dass er im guten Glauben so handeln konnte, wie er es tat, ist "grobe Fahrlässigkeit" nicht gegeben.

Anders stellt sich die Situation in folgenden Fall dar (der sich fast wie ein Drehbuch aus dem Vorabendprogramm liest):
Der Fahrer bewahrte seinen Autoschlüssel in einer an der Scheibe der Fahrertür angebrachten Schlüsselbox auf. Ausgerechnet ein entflohener Strafgefangener auf der Suche nach einem Fluchtfahrzeug sah und nutze dies. Auf der Flucht rammte er eine Polizeisperre. Es entstand ein Sachschaden von 13000 Euro an einem Polizeifahrzeug. Dessen Halter - das Land Hessen - verlangter Schadenersatz vom Halter des Fahrzeugs. Das lehnte dieser ab.

Zu seiner und wahrscheinlich auch der Verblüffung des Lesers urteilte das OLG Frankfurt (AZ: 3 U 141/99), dass tatsächlich der sorglose Fahrzeughalter für den Schaden aufkommen muss: nur durch sein sorgloses Verhalten hatte er dem Flüchtling das Fahren seines Wagens überhaupt ermöglicht. Der Polizeibeamte hatte sich rechtsmäßig verhalten, als er mit dem später beschädigten Fahrzeug die Strasse blockierte. Damit lag die Schuld alleine im Verhalten des Fahrzeughalters begründet.

Wie bereits eingangs dargestellt: das Moment der "groben Fahrlässigkeit" hat in einer Vielzahl von Fällen für das Urteil entscheidende Bedeutung. Bei der Klärung, dass Ihnen im Einzelfall dieser Vorwurf nicht gemacht werden kann, unterstützt Sie Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht nach Akteneinsicht. Bis diese erfolgt ist, sollten Sie es vermeiden, mündlich oder schriftlich Aussagen zu machen. Beraten Sie sich im Zweifelsfall im Vorfeld mit Ihrem Anwalt.