Sky Abmahnung an Vereinsheim: Rechtsanwaltskanzlei Heidicker gewinnt erneut ein Verfahren für Mandanten gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.12.2012, Az: 2-03 O 450

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.01.2013716 Mal gelesen
Erneut konnten wir für einen unserer Mandanten ein positives Urteil gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH erstreiten. Unsere Mandantschaft wurde durch den Fernsehsender Sky vor dem Landgericht Frankfurt am Main gerichtlich in Anspruch genommen, nachdem zuvor eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für unsere Partei abgegeben wurde. Die Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes wurde jedoch aufgrund des nicht zutreffenden Vorwurfs konsequent verweigert.

Von unserer Partei wurde ein Schadensersatz in Höhe von 1908, 00 € verlangt. Daneben forderte die Klägerin Auskunft über die genaue Raumgröße des Vereinsheims, in dem der angebliche Verstoß festgestellt worden sein soll.

 

Die Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH wurde unter unserer Beteiligung durch das Landgericht Frankfurt am Main gegen unsere Mandantschaft abgewiesen (Urteil des LG Frankfurt am Main, Az 2-03 O 450/11) Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels noch nicht rechtskräftig.

 

1. Ausgangssituation

 

Im Juli des Jahres 2011 wurde unsere Mandantschaft durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH urheberrechtlich abgemahnt. Unser Mandant ist Betreiber eines Vereinsheims eines Fußballclubs in Frankfurt. So soll angeblich durch einen beauftragten Kontrolleur festgestellt worden sein, dass im April des Jahres 2011 an einem Samstagnachmittag das Programm der Klägerin ohne die erforderliche Zustimmung, d.h. ohne einen grundsätzlich erforderlichen Vertrag für Gewerbekunden, ausgestrahlt wurde. Dies traf jedoch nicht zu.

 

Zufällig fand an diesem Nachmittag eine Vereinssitzung mit Jahreshauptversammlung statt, so dass  Zeugen zur Verfügung standen, die den Vortrag unserer Mandantschaft, dass eben kein Sky gezeigt wurde, bestätigen konnten.  

 

Viel interessanter waren jedoch die Ausführungen des Kontrolleurs, der als Zeuge durch die Klägerin benannt wurde. Der Kontrolleur konnte sich lediglich daran erinnern, dass er vor Ort in dem Vereinsheim gewesen sei. Wie beispielsweise die Räumlichkeiten genau ausgesehen haben, konnte er nicht mehr sagen. Auch konnte er nicht mehr sagen, ob das Programm der Klägerin auch dort ausgestrahlt wurde.

 

Ferner gab er an, dass die eidesstattliche Versicherung, die dem Verfahren beigefügt war, nicht selbst durch ihn verfasst wurde, sondern durch seinen Auftraggeber, nachdem durch ihn seine Feststellungen in ein Onlinesystem eingegeben wurden. Er habe die eidesstattliche Versicherung sodann lediglich unterschrieben, nachdem diese ihm zugeschickt worden war. Da er im Übrigen ca. 20 Kontrollen am Tag mache, könne er sich an seien Feststellungen nicht mehr genau erinnern.  

  

3. Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Die Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main kam aufgrund der Aussage des Kontrolleurs zu dem Ergebnis, dass sie nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugt ist, dass im Vereinsheim unserer Mandantschaft das Programm der Klägerin gezeigt wurde. Hierbei verwies sie zum größten Teil auf die Aussage des Kontrolleurs, der sich an die entscheidende Frage nicht mehr erinnern konnte.

 

4. Fazit

 

Auch dieses Urteil zeigt, dass den Ausführungen in den Abmahnungen zu den Kontrollergebnissen nicht blind gefolgt werden sollte. In rechtlicher Hinsicht ist nämlich festzuhalten, dass Sky in der Beweislast ist. Diese sollten daher hinterfragt werden.

 

Keinesfalls sollte jedoch eine solche Abmahnung auf die leichte Schulter genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn man selbst weiß, dass der Verstoß nicht begangen wurde. Eine ausführliche rechtliche Beratung ist in diesen Fällen unumgänglich, um die Erfolgschancen einer Verteidigung abschätzen zu können. Jedenfalls bietet es sich in nahezu allen Fällen an, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, da Sky, was uns bekannt ist, konsequent im Falle der Nichtabgabe einstweilige Verfügungen bei den jeweils zuständigen Landgerichten beantragt. So liegen uns derzeit ebenfalls mehrere aktuelle einstweilige Verfügungen vor, die dadurch zustande kamen, dass nicht richtig auf die Abmahnungen reagiert wurde.  

 

Es sollte jedoch dringend im Falle von Sky Abmahnungen berücksichtigt werden, dass es zu einem solchen Verfahren erst gar nicht kommen muss. So raten wir unseren Mandanten regelmäßig bei Erhalt einer Abmahnung durch die Firma Sky eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die gleichzeitig kein Anerkenntnis darstellt. Hierdurch schneidet man sich keinerlei Rechte ab, verhindert jedoch die Durchführung eines Prozesses mit einem enorm hohen Kostenrisiko.

 

Ist jedoch eine einstweilige Verfügung bereits ergangen, bedarf es einer konkreten Einzelfallprüfung, ob eine Verteidigung gegen dieselbe Aussicht auf Erfolg hat und/oder welche anderen weiteren Maßnahmen geeignet wären.

 

Für weitere Informationen besuchen Sie gerne unsere Kanzleiseiten unter www.kanzlei-heidicker.de