Seidem ich das erlebt habe, kann ich nicht mehr arbeiten, nicht mehr schlafen . . .

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
21.09.20071253 Mal gelesen

(Psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen von Unfallunbeteiligten durch das Miterleben eines Unfalls können dem Unfallverursacher nicht zur Last gelegt werden).

Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedinge psychische Störungen von Krankheiten können eine Verletzung des geschützten Gutes Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen - dies wurde in mehreren Urteilen festgestellt.

Der Anblick, der sich an einer Unfallstelle bietet oder gar das Mitansehen eines Unfallgeschehens, in welches man nicht eingreifen kann, kann ein schweres Trauma darstellen. Entsprechend sind auch langfristige posttraumatisch zu deutende Störungen möglich, die in Form von Behandlungskosten aber auch Verdienstausfall bzw. Lohnersatzleistungen wiederum finanzielle Folgen haben. Schwer zu bemessen sind die Einbußen an Lebensfreude und Lebensqualität.
Unter Umständen können sogar körperliche Schäden durch Reaktionen bzw. einen Rettungsversuch entstehen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Geisterfahrer einen schweren Unfall verursacht, sein und der PKW einer Familie brannten aus. Alle Insassen kamen zu Tode.

Auf dem Heimweg vom Nachtdienst näherten sich ein Polizeibeamter und sein Beifahrer. Sie mussten der Unfallstelle ausweichen, wobei sich der Beifahrer eine HWS/BWS-Torsion zuzog. Der Beifahrer strebte zunächst noch einen Rettungsversuch an, der aber abgebrochen werden musste, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen. Der Fahrer kam zur Unfallaufnahme hinzu und beide mussten mitansehen, wie die Insassen der beiden anderen Fahrzeuge verbrannten.

Für beide Zeugen schlossen sich lange Arbeitsunfähigkeitszeiten, für einen sogar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit an, die v.a. auf das "posttraumatische Belastungssyndrom" zurückzuführen waren.

Es klagte das Land als Dienstherr auf Schadenersatz.

Zugesprochen wurden jedoch nur die Heilbehandlungskosten infolge des HWS/BWS-Traumas.
Eine derartige psychische Belastung gehöre zum "allgemeinen Lebensrisko", insbesondere für Polizisten gehöre die Beobachtung eines derart schrecklichen Geschehens zum Berufsrisiko und damit zu einem Unterfall des allgemeinen Lebensrisikos.
Eine besondere Belastungssituation durch den Rettungsversuch oder eine besondere Verbindung zwischen den Polizeibeamten und den Opfern habe nicht vorgelegen. Daher fielen die psychischen Beeinträchtigungen nicht in den Schutzbereich der §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG.

Sowohl in erster Instanz als auch in der Berufung wurden die psychischen Schäden nicht anerkannt. Diese Auffassung hielt auch er Revision stand: Die geltend gemachten Gesundheitsschäden durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom waren im Gegensatz zu der durch das Ausweichen entstandenen HWS/BWS-Verletzung nicht durch das Fahren auf der falschen Fahrbahn der Autobahn und den Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr verursacht. Im Gegensatz zu dieser beruhten sie nicht auf einer Handlung zur Vermeidung der Kollision. (BGH VI ZR 17/06 vom 22.05.2007)

Was zeigt dieser Fall?

Zunächst werden die psychischen Auswirkungen eines Unfalls sicher eher unterschätzt, dies wird im Gespräch mit Betroffenen immer wieder deutlich. Auch empfindliche Langzeitfolgen (Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit etc.) treten auf und sind dann Teil des materiellen Schadens.

Andererseits gilt es, anwaltlich zu belegen, dass es sich tatsächlich um Unfallfolgen, die dem Fehlverhalten des Unfallfahrers bzw. dem weiteren Unfallgeschehen zuzuordnen sind.