Glätte ohne Frost durch herabgefallenes Laub im Herbst.

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
13.10.2012538 Mal gelesen
Dieser Begriff für nasses Laub auf Bürgersteigen impliziert schon, daß es eine Räumpflicht gibt – und so ist es auch. Es haftet grundsätzlich der Eigentümer des Bereichs, auf den das Laub fällt.

Auch im Herbst müssen Gehwege benutzt werden können. 24 Stunden nach dem Herabfallen nasser Blätter besteht Rutschgefahr und auch die Haftpflicht des jeweils Verantwortlichen. Dies gilt auch für fremde Blätter, die auf eigenen Grund fallen. Es kommt also darauf an, wo irgendwelche Blätter landen. 

Grundsätzlich haftet der Eigentümer, also entweder die Gemeinden oder die Grundstückseigentümer, denen die Gehwege entweder selbst gehören, oder auf die die Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht übertragen haben. Diese verpflichten oftmals wiederum vertraglich Ihre Mieter oder einen Hausmeisterbetrieb zur Sicherstellung der Sauberkeit auf Gehwegen. Mehrere Verantwortliche haften dabei auch im Zweifel gesamtschuldnerisch anteilig gemäß ihrem Miteigentum (so z.B. OLG Frankfurt a.M., 3 U 93/01). Dies ist insbesondere bei Eigentümergemeinschaften der Fall. Eigentümergemeinschaften beauftragen regelmäßig die Hausverwaltung mit der Durchführung. Der Verantwortliche kann den vertraglich Verpflichteten in Rückgriffshaftung nehmen, der Geschädigte hält sich an denjenigen, der die Verkehrssicherungspflicht trägt.  Wichtig ist für den jeweils Verantwortlichen eine Haftpflichtversicherung bzw. Haus- und Grundhaftpflichtversicherung. 

Grundsätzlich hängt es aber vom Einzelfall ab, wie oft gereinigt werden muß. Laut Amtsgericht Coburg (AG Coburg, 14 O742/07) muß der Hausbesitzer nicht jeden Tag nachkehren, der Fußgänger selbst muß also auch eine gewisse Vorsicht walten lassen. Der Verantwortliche müsse also nicht den ganzen Tag mit dem "Besen bei Fuß" stehen. 

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, 9 U 134/04) hat ähnlich entschieden, nämlich daß es im Herbst unmöglich sei, abweichend vom Straßenreinigungsplan einer Gemeinde (z.B. Reinigung einmal wöchentlich) Laub zu entfernen, da schon innerhalb von Minuten erneut große Mengen Laub auf Gehwege herabfallen könne. Daher könnten die Fußgänger erkennbaren Gefahrenstellen ausweichen. Denn eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, sei nicht erreichbar. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV. 

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de