Überschwemmungsschäden in der Elementarversicherung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
04.10.2012821 Mal gelesen
LG Bautzen Urteil vom 22.07.2005 (AZ. 2 O 248/03) - Überschwemmungsschäden in der Elementarversicherung Haben bei einem Durchnässungsschaden nach starken Witterungsniederschlägen mehrere Ursachen mitgewirkt, richtet sich die Versicherungsleistung danach, in welchem Umfang der Schaden auf ...

Überschwemmungsschäden in der Elementarversicherung

 Haben bei einem Durchnässungsschaden nach starken Witterungs-niederschlägen mehrere Ursachen mitgewirkt, richtet sich die Versicherungs-leistung danach, in welchem Umfang der Schaden auf dem versicherten Ereignis beruht und in welchem Umfang auf dem nicht versicherten Ereignis. Soweit verschiedene Ursachen zum Schaden führen, wobei eine Ursache nicht mit versichert ist, erfolgt nur eine entsprechende anteilige Kürzung des Entschädigungsbetrages. Der Schaden im Übrigen ist entsprechend anteilig zu regulieren. Das Landgericht Bautzen hat zu § 3 Nr. 1 BEW zu Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung einen Fall entschieden, in dem nach starken Witterungsniederschlägen ein Durchnässungsschaden an einem versicherten Gebäude entstanden ist. Nach den Feststellungen des Schadenssach-verständigen wurde der am Gebäude verursachte Schaden sowohl durch Sickerwasser verursacht, das als Grundwasser in das Gebäude eingedrungen ist, als auch durch Oberflächenwasser, das von dem Grundstück über die Kellertreppe in den Keller gelaufen war.

Liegt ein Fall der Gesamtkausalität vor, bei der es genügt, dass der Schaden nicht nur, aber auch auf der versicherten Ursache beruht, richtet sich die Versicherungsleistung danach, in welchem Umfang der Schaden auf dem versicherten Ereignis beruht und in welchem Umfang auf dem nicht versicherten Ereignis.

Anmerkung: Der Fall zeigt, das Versicherungsrecht kennt die Quotelung auch im Zusammenhang mit der Differenzierung zwischen versichertem und nicht versichertem Schaden. Zur Quotelung bei grober Fahrlässigkeit hat der BGH in seinem Urteil vom 22.06.2011 nun sogar eine Kürzung der Leistung auf Null zugelassen.