Wer zahlt Sturm-, Wasser-, Hagel- und Steinschlagschäden am Auto?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
04.10.2012779 Mal gelesen
Grundsätzlich kommt es auf den Einzelfall an, denn die Regulierung hängt von Ihrem Kfz-Versicherungsvertrag und den konkreten Umständen ab.

Wenn Ihr Fahrzeug durch einen umgefallenen Baum oder abgebrochende Äste beschädigt wird, zahlt die Teilkasko nur bei Sturm ab Windstärke 8. War der Baum morsch, werden nur Glasschäden ersetzt - dann sind entweder die Vollkaskoversicherung zu bemühen oder der Besitzer des Baumes muß zahlen, wenn er den Schaden zu vertreten hat, je nachdem, wo der Baum steht - also eine Privatperson, eine Firma oder die Kommune. 

Bei Wasserschäden zahlt die Teilkasko nur, wenn das Auto unverschuldet überflutet wurde. Fahren Sie in eine überflutete Straße ein und läuft Wasser ins Auto, gehen Sie leer aus. 

Wenn Hagel die Ursache war, zahlt die Teilkasko. Dann sind immer mehrere Fahrzeuge betroffen und man kann den Schadensort, den Zeitpunkt und die Hagelstärke durch Recherche beim deutschen Wetterdienst feststellen. 

Wer sein Auto trotz Hagel-, Sturm- oder Flutwarnungen an gefährdeter Stelle abstellt, bekommt regelmäßig Schwierigkeiten bei der Regulierung. 

Naturgegebene Ereignisse wie aufs Auto fallende Kastanien oder Äpfel oder von durch vorausfahrenden Fahrzeugen aufgeschleuderte Steine verursachte Schäden oder ggf. Schäden durch Schneeräumung oder Streudienste zahlt nur die Vollkaskoversicherung.

Bedenken Sie, auch wenn Ihr Fahrzeug älter ist: Es bringt u.U. nichts, wegen geringfügig höherer Versicherungsbeiträger für die Vollkasko sein Auto nur teilkaskoversichern zu lassen. Hat Ihr Auto einen Totalschaden und kann kein Haftender ermittelt werden, reicht die Teilkasko nur dann aus, wenn Sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sofort zur Hand haben ohne, daß Ihre Liquidität gefährdet wird. Ansonsten kann eine Neuanschaffung ggf. unmöglich sein, Ihre Finanzen erheblich belasten oder Planungen für die Zukunft tangieren. 

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist i.Ü. nicht dazu da, Ihre Ansprüche großzügig zu regulieren, sondern versucht grundsätzlich Ihre Forderungen abzuwehren. 

Manche Haftpflichtversicherungen mauern zunächst standardmäßig, eine "abschließende Regulierung komme nicht in Frage" oder "wir bitten um Verständnis, daß wir auch weiterhin die Ersatzansprüche Ihrer Mandantschaft nicht anerkennen können". Eine Begründung erfolgt lapidar oder gar nicht. Dies zieht sich von einfachen Sachverhalten hin bis hin zu schwersten Personenschäden. 

Die tägliche Anwaltspraxis zeigt zunehmend, daß sich sowohl der Rechtsschutzversicherte als auch der Geschädigte gegenüber Haftpflichtversicherungen eines Anwalts seines Vertrauens bedienen sollte. Die freie Anwaltswahl ist sein Recht. 

Dieses Recht dient dem Verbraucherschutz, da der Verbraucher gerade den Anwalt seines Vertrauens wählen soll. Denn der Anwalt ist nicht nur der ausschließliche Vertreter der Rechte seines Mandanten, sondern auch Rechtspflegeorgan. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant basiert auf der höchstpersönlichen Entscheidungen des Mandanten. 

Mit dem Anwalt Ihres Vertrauens können Sie schon außergerichtlich einen optimalen Regulierungserfolg erzielen - zuletzt durch ein Klageverfahren. 

Zu regulieren sind u.a. regelmäßig der Sach-, bzw. Personenschaden, Gutachterkosten, Nutzungsausfall und Rechtsverfolgungskosten (u.a. Rechtsanwaltsgebühren). Um jede Schadensposition durchzusetzen, bedarf es fachkundigen Beistandes. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de