Auf der rechten Hand: Haftung von Tierarzt und Hufschmied - www.pferdesportrecht.de -

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
27.08.20072572 Mal gelesen

Was vor zehn Jahren kaum vorkam, dass nämlich Tierärzte und Hufschmiede gerichtliche Mahnverfahren gegen ihre Kunden einleiteten oder Streitigkeiten zwischen den Parteien vor Gericht entschieden werden mussten, gibt es heute zunehmend. Ob nun die Streitkultur eine andere geworden ist oder die Arbeit der Tierärzte und Hufschmiede heute mehr Anlass zu Klage gibt, mag dahinstehen. Der Pferdesportler sollte allerdings wissen, wie tierärztliche Heilbehandlung und Hufbeschlag rechtlich einzuordnen sind. Das deutsche Recht unterscheidet hierbei nämlich zwischen Dienst- und Werkvertrag.

Dienstvertrag mit dem Tierarzt

Der zur Behandlung des Pferdes herbeigerufene Tierarzt schließt mit dem Pferdehalter einen Dienstvertrag ab. Als Gegenleistung für die Bezahlung schuldet der Arzt die Behandlung. Jedoch besteht kein Anspruch auf eine erfolgreiche Behandlung. Vielmehr hat der Tierarzt nach bestem Wissen und Gewissen seine Diagnose zu stellen, die passende Behandlung zu wählen und diese kunstgerecht durchzuführen. Dabei haftet er für nicht sorgfältiges und der ärztlichen Kunst nicht entsprechendes Vorgehen, welches er zu vertreten hat. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, sein Fachwissen immer auf dem neuesten Stand zu halten, den Tierhalter auf besonders große Risiken einer Behandlungsmethode hinzuweisen und die wirtschaftlichen Interessen des Kunden zu berücksichtigen.

Werkvertrag mit dem Hufschmied

Im Gegensatz zum Tierarzt schuldet der Hufschmied einen Erfolg und zwar den ordnungsgemäßen Beschlag des Pferdehufes. Der Hufbeschlag ist nämlich ein Werkvertrag. Der Schmied haftet dabei für einen angemessenen Zeitraum für seine Arbeit. Sollte also am Tag nach dem Hufbeschlag etwa ein Eisen verloren sein, so hat es der Schmied auf Anforderung grundsätzlich erneut auf seine Kosten anzubringen (juristisch: Nachzubessern). Insbesondere haftet er auch für "Vernageln" und die daraus entstehenden Kosten etwa für eine erforderliche Heilbehandlung.

Der Schadensfall

Falls insofern tatsächlich Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorliegen, sollte der Tierhalter in erster Linie erst einmal das Gespräch mit dem Tierarzt bzw. Hufschmied suchen. Ist aber das Vertrauen und die Gesprächsbereitschaft endgültig zerrüttet, wendet man sich am besten zunächst an die Landestierärztekammer bzw. die zuständige Innung der Hufschmiede, die dann vermittelnd eingreift, bevor man mit einem einschlägig tätigen Rechtsanwalt den langwierigen und Nerven raubenden Weg vor die Gerichte einschlägt. Oftmals bestehen sogar Schiedsstellen, die allemal schneller und kostengünstiger, gegebenenfalls sogar fachkompetenter als die ordentliche Gerichtsbarkeit entscheiden. Denn kompliziert und schwierig sind solche Haftungsfragen allemal und stehen selten im Verhältnis zum prozessualen Aufwand und den Kosten. Dies gilt um so mehr, als den Tierhalter regelmäßig die sogenannt Beweislast trifft. Er ist es also, der die Verletzung einer Aufklärungspflicht oder einen Kunstfehler zu beweisen hat. Dies ist oft nur durch kostspielige Sachverständigengutachten zu klären, für die Vorschuss zu leisten ist.