"Grobe Fahrlässigkeit" muss die Vollkasko erst beweisen ...

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
15.08.20073388 Mal gelesen

Versucht sich eine Vollkaskoversicherung mit Behauptungen über zum Unfallzeitpunkt herrschende Wetter- oder Sichtverhältnisse und aufgrund dieser auf eine "grob fahrlässige" Fahrtgeschwindigkeit um die Kostenübernahme zu drücken, braucht sie hierfür handfeste präzise Beweise.

Der Fall: Eines Sonntags morgen fuhr ein Porsche Boxter mit Tempo 200 auf einem Autobahnabschnitt, auf dem keine Geschwindigkeitsbegrenzung galt. Im Zuge eines Überholmanövers und beim unvermittelten Wechsel der Fahrbahnbeschaffenheit, verlor der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug. Es kam zum schweren Unfall - mit entsprechendem finanziellen Schaden: Neben dem Totalschaden (Wiederbeschaffungswert 45.000 Euro mit einem anzurechnenden Restwert von 14.990) ging es um Abschleppkosten von 316,68 Euro.

Entsprechend wollte der Fahrzeugbesitzer nach Abzug seiner Selbstbeteiligung 30.026,68 Euro bei seiner Vollkasko geltend machen.

Diese wandte ein, der Fahrer habe den Unfall durch eine in Anbetracht der Witterungsverhältnisse "grob fahrlässige" Fahrweise verursacht, da bei dem starken Regen 200 km/h auf eine solche schließen ließen.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Vollkasko nicht.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers: Weder aus der Polizeiakte ergab sich ein Hinweis auf Pfützen auf der Fahrbahn, noch konnten die Polizeibeamten als Zeugen sich an solche Umstände am Unfallort erinnern.
Es half der Versicherung auch nicht, dass die Beamten sich erinnerten, dass es kurz zuvor auf der 5km entfernten Wache heftig geregnet hatte. Und auch der Verweis auf eine Tagesgesamtniederschlagsmenge war kein ausreichender Beleg, da die genaue zeitliche und räumliche Zuordnung zum Unfallgeschehen nicht möglich war. Demgegenüber wurde in der Zeugenaussage der Beifahrerin lediglich leichter Regen zu Fahrbeginn genannt. Und auf einem Video, das 30 Minuten nach dem Unfall vor Ort gedreht wurde, waren keine Anhaltspunkte für eine übernässte Fahrbahn, die zu Aquaplaning hätte führen können oder gar müssen, zu erkennen.

Zusätzlich betonte das Gericht die übersichtliche Verkehrslage bei wenig Verkehr und die übersichtliche Straßenlage, die Ausrichtung des Porsches für hohe Geschwindigkeit und gewissermaßen damit die Zulässigkeit der Geschwindigkeit von Tempo 200 in diesem Bereich (der mittlerweile aufgrund sich häufender schwerer Verkehrsunfälle einem Tempolimit von 100-120km/h unterliegt).

Was heißt dies für Sie?

1. Der Fahrer machte zunächst alles richtig, indem er zunächst der Versicherung eine Frist zur Regulierung setze. Bei Schwierigkeiten sollte dies oder der Gang zum Fachanwalt für verkehrsrecht der erste Schritt sein.

2. Spätestens nach Ablauf der Frist sollte der Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden.

3. Bereits beim Unfall gilt es - so man dazu in der Lage ist - Beweise sichern: Zeugenadressen, Photos oder Videos per Kamera oder Mobiltelefon (einschließlich Verkehrsdichte, Fahrbahnbeschaffenheit, Verkehrssituation, Wetter - möglicherweise in getrennten Clips). Es ist auch günstig, weiteres Material zum Beleg der eigenen Unschuld oder verantwortungsvollen Fahrweise zu sammeln.

4. Dieses Material bringen Sie mit Ihrem Gedächtnisprotokoll Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht zum Gesprächtermin mit. Er wird es sichten und prüfen, welche Fakten für Sie sprechen.

5. Dieses Material sollten Sie nicht der Staatsanwaltschaft oder gar Versicherung zu Verfügung stellen, ohne es zuvor mit Ihrem Anwalt beraten zu haben.

6. Geben Sie in einer solchen Situation nicht vorschnell auf, bevor Sie sich mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten haben.