Die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung ist für die Betroffenen zumeist mit der ernüchernden Erkenntnis verbunden, dass Ihnen von den manchmal über viele Jahre gezahlten Beiträgen nur ein Bruchteil ausgezahlt wird (sogenannter Rückkaufswert). Zusätzlich zum Abzug von Verwaltungs- und sogenannten Abschlusskosten erheben die meisten Versicherer bei vorzeitiger Vertragskündigung einen sogenannten Stornoabzug. Das - so bestätigt der BGH in seinem Urteil aus Juli 2012 - häufig zu Unrecht. Betroffene Versicherte sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob ihre Versicherungsgesellschaft den Stornoabzug in ihrem Fall zu Recht erhebt.
Zur Erklärung: Die Versicherungsgesellschaften erheben den Stornoabzug regelmäßig im Verhältnis zu den Beiträgen, die der Versicherte noch hätte zahlen müssen, wenn er bis zum Vertragsende weiter gezahlt hätte (sog. Restbeitragssumme). Kapitallebensversicherungsverträge haben nicht selten eine Laufzeit von 30 bis 40 Jahren und die Beitraggsummen (also die Summe aller über die Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge) liegen leicht im oberen fünf- oder auch im sechstelligen Bereich. Der Stornoabzug erreicht daher schnell eine schmerzhafte Höhe. Gerade wenn der Vertrag sehr frühzeitig gekündigt wird und vertragsgemäß noch viele Jahre Beiträge zu zahlen gewesen wären, liegt der Stornoabzug oft bei über 1.000 €.
Der oberste Gerichtshof erklärte nun bestimmte - von zahlreichen Versicherern verwandte - Allgemeine Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug für unwirksam. Das bedeutet: Versicherungsgesellschaften, die den Abzug aufgrund einer solchen Klausel erheben, tun das zu Unrecht und sind verpflichtet, den entsprechenden Betrag an den Versicherten auszuzahlen.
Es lohnt sich daher unbedingt im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung, prüfen zu lassen, ob die eigene Versicherungsgesellschaft den Stornoabzug zu Recht erhebt.
Dr. Cristina Tinkl
Gerke Wallmeier Waschik
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