Schadenssteuerung und Verschleppung oder Ablehnung der Regulierung durch Rechtsschutzversicherungen und Haftpflichtversicherungen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
19.03.2012857 Mal gelesen
Die freie Anwaltswahl ist das Recht des Mandanten und Versicherungsnehmers. Die tägliche Anwaltspraxis zeigt, daß sich sowohl der Rechtsschutzversicherte als auch der Geschädigte gegenüber Haftpflichtversicherungen unbedingt eines Anwalts seines Vertrauens bedienen sollte

Lesen Sie sich die Versicherungsbedingungen vor Wirksamkeit des Vertragsschlusses durch und vergleich Sie. Denn ob Ihre Versicherung für Sie einsteht oder die gegnerische Ihren Schaden reguliert, stellt sich erst heraus, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. 

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird nach dem RVG abgerechnet. Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts hat der Auftraggeber stets auf Grundlage des geschlossenen Vertrags mit dem Anwalt zu entrichten. Soweit keine Betragsrahmen anwendbar sind und keine Festgebühren oder eine gesondert vereinbarte anwaltliche Vergütungsberechnung zu Grunde liegen, werden die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands berechnet.

Die Rechtsanwaltskosten fallen unabhängig davon an, ob eine Versicherung diese reguliert. Ob der Rechtsanwalt hier von der Mittelgebühr abweicht, hängt vom Einzelfall und seinem Ermessen ab. 

Die Deckungsanfrage an den Versicherer ist grundsätzlich eine eigene Angelegenheit, deren Gegenstandswert das gesamte Prozessrisiko umfaßt. Kostenlose Deckungsanfragen sind ggf. ein Service des Anwalts, der schon wettbewerbs- und berufsrechtlich abgemahnt bzw. belangt wurde. Sie sollten also die Deckungsanfrage grundsätzlich selbst einholen.

In welchem Umfang z.B. Ihre Rechtsschutzversicherung seine Kosten übernimmt, muß der Anwalt nicht prüfen. Dies ist vergleichbar mit dem Arzt, der privat abrechnet und dem Patienten seine Leistung in Rechnung stellt, unabhängig davon, ob die private Krankenversicherung diese Kosten übernimmt. Selbstbehalte sind i.d.R. immer gegeben.  

Grundsätzlich sind alle Risiken, die teuer werden können bei Rechtsschutzversicherungen besonders zu prüfen. Dazu gehören Abfindungsvergleiche im Arbeitsrecht, Strafrecht oder Mietrecht. Es gibt Versicherungen, die zum Teil keine außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergüten - eine außergerichtliche Regulierung, die oft auch vergleichsweise anzustreben ist, hat dann zur Folge, daß Sie auf Ihren Anwaltskosten sitzen bleiben. Finger weg. 

Es gibt Versicherungen, die Rückstufungen vornehmen, wenn kein Vertragsanwalt der Rechtsschutzversicherung gewählt wurde. Oder man bietet den Verzicht auf den Selbstbehalt an, wenn ein Vertragsanwalt gewählt wurde. Auch von solchen Gesellschaften ist Abstand zu nehmen. Einerseits ist der Selbstbehalt meistens im lediglich niedrigen 3stelligen Bereich anzusiedeln, andererseits müssen Sie sich bewußt machen, daß die Versicherung in erster Linie im Sinne der Gesellschaft kostengünstig regulieren will. 

Diese Schadenssteuerung verstößt gegen das Recht auf Ihre freie Anwaltswahl. Dieses Recht dient dem Verbraucherschutz, da der Verbraucher gerade den Anwalt seines Vertrauens wählen soll. Denn der Anwalt ist nicht nur der ausschließliche Vertreter der Rechte seines Mandanten, sondern auch Rechtspflegeorgan - nicht aber der Büttel einer Versicherungsgesellschaft.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant basiert auf der höchstpersönlichen Entscheidungen des Mandanten. Die Versicherungen begründen diese rein aus Kostengründen vorgenommene Steuerung gerne damit, Sorge dafür zu tragen, daß der Versicherungsnehmer einen guten Anwalt erhalte. Die Vertragsanwälte haben aber i.d.R. Gebührenabschläge mit den Gesellschaften vereinbart. Ein guter Rechtsanwalt wird jedoch nicht unter Wert arbeiten. 

Es ist ohnehin fraglich, wie man einen guten Rechtsanwalt qualifiziert. Prozesserfolgsquoten helfen nicht weiter, im Arbeitsrecht wie auch im sonstigen Zivilrecht enden die meisten Streitigkeiten mit Vergleich. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sind Erfolgskontrollen i.d.R. nicht möglich bzw. Freisprüche die Ausnahme. 

Das Vertrauensverhältnis und die erfolgreiche Mandatsbearbeitung entsteht und erfolgt oft gerade erst dadurch, daß Sie Ihrem Anwalt höchstpersönliche Dinge anvertrauen müssen. Ein sog. Vertrauensanwalt des Versicherers könnte jedoch möglicherweise in seiner Unabhängigkeit eingeschränkt sein. Die möglicherweise auftretende wirtschaftliche Abhängigkeit der Vertrauensanwälte von den Rechtsschutzversicherungen kann sich dadurch äußern, daß möglicherweise auf die Einholung teurer Gutachten verzichtet wird. 

Manche Haftpflichtversicherungen mauern zunächst standardmäßig, eine "abschließende Regulierung komme nicht in Frage" oder "wir bitten um Verständnis, daß wir auch weiterhin die Ersatzansprüche Ihrer Mandantschaft nicht anerkennen können". Eine Begründung erfolgt lapidar oder gar nicht. Dies zieht sich von einfachen Sachverhalten hin bis hin zu schwersten Personenschäden. 

Gerade hier zeigt sich, daß Sie mit dem Anwalt Ihres Vertrauens einen optimalen Regulierungserfolg erzielen können - zur Not forciert durch ein Klageverfahren. 

Ihr Rechtsanwalt kennt aus seiner praktischen Erfahrung, ob Sie eine gute Versicherung gewählt haben. Entscheidend ist die kompetente und zügige Deckungserteilung und Regulierung. Von teurer Werbung können Sie sich dagegen nichts kaufen. Andererseits müssen Sie auch für eine gute Versicherung  entsprechende Beiträge bezahlen. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV. 

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de