Kfz-Kaskoversicherung: Ist das „Einnicken am Steuer“ grob fahrlässig?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
18.04.20071652 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob es grob fahrlässig ist, wenn ein Fahrer am Steuer einschläft.

Was war geschehen? Der Beklagte hatte beim Kläger für längere Zeit einen Pkw gemietet. Nach dem Mietvertrag haftete der Mieter nur für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Genau dies wurde dem Beklagten vorgeworfen: nachdem er aus den USA kommend mit einem Zwischenstopp in Luxemburg gelandet war, setzte er sich ins Auto. Auf dem Heimweg schlief er auf einer Bundesstraße am Steuer ein, überquerte die gesamte Fahrbahn einschließlich der Gegenfahrbahn und kollidierte am linken Fahrbahnrand mit einem Brückenpfeiler. Der Pkw erlitt Totalschaden. Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz.

Zu Unrecht, so das OLG Koblenz und wies die Klage ab. Zwar sei es fahrlässig, dass der Beklagte am Steuer eingenickt sei. Grobe Fahrlässigkeit liege jedoch nur dann vor, wenn der Fahrer sich nachweislich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung hinweggesetzt hat. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten schon vor dem Unfall bewusst war, wie müde er war, und er sich hierüber leichfertig hinweggesetzt hatte.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung nicht unstrittig ist. Andere Gerichte nehmen in derartigen Konstellationen grobe Fahrlässigkeit an mit der Begründung, einem Einnicken am Steuer gingen stets unübersehbare Anzeichen voraus. Dem hat sich das OLG Koblenz jedoch nicht angeschlossen.

Quelle: OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2007, AZ: 10 U 949/06

Dr. Finzel
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht