Grundlagen
Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der Schadenersatzbetrag bei der Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Fraglich ist, ob diese Vorschrift auch vertragliche Ansprüche auf Mängelbeseitigung umfaßt.
Aktuelles
Das OLG Celle vertritt in einem Hinweisbeschluß vom 18.01.2010 (NJW 2010, 1151) die Ansicht, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB gelte entsprechend seinem Wortlaut nur für Fälle der Sachbeschädigung, nicht aber für vertragliche Ansprüche im Werkvertragsrecht. Die für das Mietrecht ergangene Entscheidung des KG (WuM 2006, 436), wonach der Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen nur dann Umsatzsteuer umfaßt, wenn sie tatsächlich angefallen ist, habe im Werkvertragsrecht keine Bedeutung. Soweit im Werkvertragsrecht nämlich der Ersatz der Kosten für die vom Werkunternehmer unterlassene Mangelbeseitigung geltend gemacht wird, gehe es der Sache nach um die Herstellung der vertraglich geschuldeten Leistung. § 249 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F., der die Geltendmachung der Umsatzsteuer ausschließt, wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt ist, also abstrakt nach Kostenvoranschlag oder Schadensgutachten abgerechnet wird, beziehe sich nach seinem eindeutigen Wortlaut dagegen nur auf Sachbeschädigungen. Die Umsatzsteuer sei daher bei der Ermittlung der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht, sofern der Bauherr nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, auch nach Inkrafttreten des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB mit einzubeziehen (vgl. OLG Brandenburg, IBR 2006, 136; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 320; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249, Rdnr. 29; a. M.: OLG Frankfurt, OLGReport 2009, 472 = BeckRS 2009, 23836; OLG München, BauR 2008, 1909 = BeckRS 2009, 03883).

11.04.2011
698 Mal gelesen
Anspruch auf Umsatzsteuer bei fiktiv berechneten Mangelbeseitigungskosten (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB)