Rechtschutzversicherung: Deckung auch für X Jahre alte Rechtsschutzfälle?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.02.20112557 Mal gelesen
Wurde der Rechtsschutzvertrag vor mehr als drei Jahren beendet und stellt sich nun ein Rechtschutzfall heraus, der in der alten Vertragslaufzeit entstanden ist, lehnen Versicherer oft unter Hinweis auf die Bedingungen die Deckung ab. Allerdings oft zu Unrecht. Und was ist bei einem Wechsel der RSV?

Auch bei Rechtsschutzversicherer-Wechsel: wie lange muss alter Rechtsschutzversicherer noch zahlen?

LG Hamburg, 4. Juni 2010,302 O. 567/09

Bei Rechtschutzversicherungen (RSV) muss grundsätzlich die RSV "Deckung" übernehmen, in dessen Vertragslaufzeit der Rechtschutzfall eingetreten ist. Unterhält man im Jahre 2003 eine Rechtsschutzversicherung bei A. und ab 2004 bis heute bei Rechtsschutzversicherung bei B und würde man heute (2011) von einem Dritten in Anspruch genommen werden wegen eines Vorfalls aus dem Jahre 2003 stellt sich dem Versicherungsnehmer die Frage, welche RSV Deckung zu gewähren hat. Der alte RSV oder der neue RSV oder keiner der beiden?

Nach den Allgemeinen Rechtschutz Bedingungen (ARB), dort regelmäßig in § 4 Abs. 3 lit. b ARB, gilt für Versicherungsfälle nach Vertragsablauf eine Nachmeldefrist von drei Jahren.

Dies gilt für ARB 94 (Bedigungen Stand 1994). Bei den ARB 75 (Stand 1975), also den älteren Bedingungen, beträgt die Frist nur zwei Jahre.

Diese Frist würde im Beispielsfall (Rechtsschutzfall 2003, aber erst 2011 bekannt geworden) bedeuten, dass spätestens drei Jahre nach dem Jahr 2003 der Versicherungsfall dem Rechtsschutzversicherer nachgemeldet hätte werden müssen, also spätestens 2006. Allerdings wurde der Anspruch erst heute, also 2011, geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer (VN) konnte ihn also nicht rechtzeitig (innerhalb 3 Jahre nach Ablauf des alten RSV-Vertrages) gegenüber der alten RSV geltend machen.

Was viele nicht wissen: es handelt sich bei dieser Frist zwar um eine Ausschlussfrist (eigentlich ist nach Ablauf der Frist alles aus), dies gilt aber nicht bei schuldloser Versäumung (BGH VersR 92, s. 819 und OLG Bamberg in r s, 3, s. 109).

In unserem Fall würde Rechtschutz bestehen, wenn unser VN unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, dem alten Versicherer den Schadenfall auch noch im Jahr 2011 mitteilt (Hinweis: In den neuesten ARB 2006 gilt diese Ausschlussfrist auch dann nicht, wenn sogar leichte Fahrlässigkeit bei dem VN vorhanden ist)

Ganz wichtig ist, dass man sich nicht von einem ablehnenden Bescheid der RSV unter Hinweis auf diese Klausel in den ARB davon abhalten läßt, um seine Rechtsschutzdeckung zu kämpfen. Gerne kramen die RSV diese Klausel aus Ihren ARB hervor, um teure Prozesse nicht bezahlen zu müssen für Kunden, die nicht mehr ihre Kunden sind.

Man muss der RSV allerdings mitteilen, dass man unverzüglich ohne Verschulden den Rechtsschutzschaden gemeldet hat. Dauerte das z.B. 2 Monate, dann ist es zu spät, die RSV kann dann die Deckung zu recht ablehnen. Die verspätete (also nach der abgelaufenen 3 Jahres-Frist) Anzeige muss schuldlos gewesen sein, denn dann hat die RSV Deckung zu gewähren.

Zudem gibt es ein so genanntes DAV-Abkommen für Versichererwechsel in der Rechtsschutzversicherung, die seit 2006 als §4a ARB Teil der Musterbedingungen ( = das sind Bedingungen der Verbandes der gesamten Versicherungswirtschaft, die dann den einzelnen RSV ans Herz gelegt worden sind, diese zu nutzen; einige RSV tun dies aber nicht). Es kommt deshalb auf den jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrag und die jeweils vereinbarten ARB an.

Nach diesem DAV Abkommen besteht Anspruch auf Rechtsschutz bei Wechsel des Versicherers, wenn für das betroffene Risiko lückenloser Versicherungsschutz besteht (darauf ist in jedem Falle bei einem Rechtsschutzversicherer zu achten: der neue Vertrag muss zwingend an dem Tag beginnen, an dem der alte Rechtsschutzvertrag endete. Es darf keine "Lücke" entstehen, auch nicht nur von ein paar Tagen. Darauf ist zwingend zu achten und dem neuen Versicherer ist auch der alte Versicherer bekanntzugeben. Es entfällt dann auch die "Wartezeit" von drei Monaten bei dem neuen Rechtsschutzversicherer).

 Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der VN die Meldefrist beim Versicherer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich versäumt hat. 

Dann muss der neue Rechtsschutzversichererdeckung gewähren.

Festzuhalten ist, dass in jedem Fall eine "Lücke", s.o., bei dem RSV-Wechsel vermieden wird. Dann muss unter Umständen nach dem DAV Abkommen der neue Versicherer Rechtschutzdeckung gewähren für so genannte Altfälle, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Selbst wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen muss der alte RSV noch Deckung gewähren, wenn die Anzeige gegenüber dem alten Versicherer nicht innerhalb der Frist von 2 beziehungsweise 3 Jahren erfolgen konnte mangels Wissen des VN von diesem Rechtschutzfall.

Wenn sich Anwälte nicht furchtbar schlecht anstellen kann meistens Deckung bei dem RSV verlangt werden, auch wenn der Fall schon Jahre zurückliegt. Nur wissen muss man um diese Besonderheiten im Versicherungsvertragsrecht

Goltzsch, Fachanwalt für Versicherungsrecht