Rechte des Reisenden

Reise und Verbraucherschutz
26.06.2009951 Mal gelesen

Zurück aus dem Urlaub und die gebuchte Reise hat die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt. Dieser Überblick über das Reiserecht soll Ihnen aufzeigen, welche Rechte Ihnen zustehen.

Nach dem Reisevertragsrecht hat der Reisende folgende Gewährleistungsrechte:
 
1. Anspruch auf Abhilfe 
Bereits einfache Reisemängel, die die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit übersteigen, führen zum Abhilferecht des Reisenden aus § 651c Abs. 2 BGB. Ein Abhilfeverlangen setzt voraus, dass der Reisende den Mangel konkret bestimmt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung fordert. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
 
2. Recht zur Selbstabhilfe durch den Reisenden 
Erfolgte seitens des Reiseveranstalters keine rechtzeitige Abhilfe, nachdem der Kunde den Mangel benannt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung gefordert hatte, kann der Kunde nach § 651c Abs. 3 BGB dem Mangel selbst abhelfen.
Wird dem Kunden später der Reiseteil mangelfrei angeboten, so muss er ihn entgegennehmen, es sei denn es ist unzumutbar.
Die erhöhten Aufwendungen hat der Reiseveranstalter zu tragen. Zu beachten ist, dass sie innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise geltend zu machen sind.
Falls ein Umzug in ein anderes Hotel bzw. Ferienappartement erforderlich ist, muss eine vergleichbare Preiskategorie gewählt werden, es sei denn diese steht nicht zur Verfügung.
 
3. Anspruch auf Minderung des Reisepreises 
Wenn die Selbstabhilfe nicht zu einer vollständigen Mangelfreiheit der Reise geführt hat., kann die Minderung des Reisepreises neben einem Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden. Ist der Mangel beseitigt worden, kann für den Zeitraum bis zur endgültigen einwandfreien Reiseleistung ein Minderungsanspruch gegeben sein. Das Recht auf Minderung des Reisepreises tritt daher immer dann ein, wenn die Reiseleistung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt ist und der Reisende daher einen zu hohen Reisepreis gezahlt hat.
Voraussetzung der in § 651d BGB geregelten Minderung ist, dass der Reisende den Mangel am Urlaubsort angezeigt hat, es sei denn der Reiseveranstalter kennt den Mangel oder hätte ihm nicht abhelfen können.
Die Berechnung der Minderungshöhe erfolgt üblicherweise nach dem Verhältnis der mangelfreien zu den mängelbehafteten Tagen.
 
4. Kündigung des Reisevertrags wegen eines erheblichen Mangels
Erst wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, erhält der Reisende das Recht, den Reisevertrag zu kündigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB ist für jeden Einzelfall der Beanstandung unter Berücksichtigung der konkreten Mängel und vereinbarten Reiseleistungen zu bestimmen, wobei die Minderungsquote einen ersten Anhalt geben kann. Von der Rechtsprechung anerkannte Kündigungen wegen Reisemängel schwanken zwischen Minderungsquoten von 20 % - 50 % des Gesamtreisepreises.  
Voraussetzungen:
·         Mangel der Reise oder eines Reiseteils
·         Abhilfeverlangen mit Fristsetzung, es sei denn diese ist entbehrlich
·         Kündigungserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter, u.U. durch schlüssiges Verhalten 
Rechtsfolge: Der Reisende muss eine Entschädigung für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen zahlen, es sei denn, dass der Reisende an den Leistungen infolge der Vertragsaufhebung objektiv kein Interesse mehr hat bzw. die Leistungen für ihn wertlos sind.
 
5. Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt 
Sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter haben gemäß § 651j BGB ein Kündigungsrecht bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch höhere Gewalt, d. h. die die Reise beeinträchtigenden, gefährdenden oder erschwerenden Umstände liegen weder in der Sphäre des Reiseveranstalters noch in der des Reisenden.
Rechtsfolge: Der Reisende muss eine Entschädigung auch für die Leistungen zahlen, an denen er infolge der Vertragsaufhebung kein Interesse mehr hat, sowie die Hälfte der Rückbeförderungskosten tragen.
 
6. Anspruch auf Schadensersatz 
Der Schadensersatzanspruch kann neben den anderen Ansprüchen geltend gemacht werden. Unter folgenden Voraussetzungen besteht gemäß § 651f BGB ein Anspruch auf Schadensersatz: 
.                   Mangel der Reise oder des Reiseteils
.                   Anzeige des Mangels am Urlaubsort, es sei denn der Veranstalter kennt den Mangel oder hätte ihm nicht abhelfen können
.                   Der Reiseveranstalter muss den Mangel zu vertreten haben 
Ist aufgrund eines Umstandes, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, eine Durchführung der Reise nicht möglich oder wird die Reise erheblich beeinträchtigt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz, hier speziell als Ersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Die Reise ist vereitelt, wenn der Reisende sie aufgrund des Verschuldens des Reiseveranstalters gar nicht antreten kann. Eine wesentliche Beeinträchtigung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Reise um 50 % gemindert werden kann.
Die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wird allerdings durch einen Resterholungswert gemindert, d.h. auch einem mangelhaftem oder zuhause verbrachten Urlaub kommt ein gewisser Erholungswert zu. Die Rechtsprechung mindert daher den Schadensersatzanspruch um den Resterholungswert, den sie mit 50 % des Reisepreises bewertet. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude stehe nur Erwerbstätigen zu, ist ausdrücklich aufgegeben.
 
7. Ausschlussfrist der Mängelansprüche 
Die Mängelansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist dient dem Zwecke der schnellen Abwicklung des "Massentourismus" und berücksichtigt die schwierige Beweissicherungvor Ort.Inhaltlich muss die Geltendmachung der Ansprüche eine konkrete Beschreibung der Mängel enthalten, d.h. Ort, Zeit, Geschehensablauf, Schadensfolgen und Ansprüche. Der Reiseveranstalter muss aufgrund der Beschreibung die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen einleiten können.
Richtiger Adressat für die Einreichung der Ansprüche ist der Reiseveranstalter, ausreichend ist aber auch die Einreichung bei dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde. Die Ausschlussfrist ist aber nur gewahrt, wenn die Unterlagen innerhalb der Monatsfrist weitergeleitet werden. Die Anmeldung der Mängel in dem Reisebüro der Buchung, das nicht ein veranstaltereigenes Reisebüro, sondern selbstständig ist, wird von der Rechtsprechung als ausreichend angesehen. Das Reisebüro haftet für die Weiterleitung der Unterlagen.
 
8. Verjährung der Mängelansprüche 
Neben der Ausschlussfrist ist die zweijährige Verjährungsfrist im Reisevertragsrecht zu beachten. Voraussetzung ist, dass Mängelansprüche innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sind. Die Ansprüche verjähren dann in zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Die zweijährige Verjährungsfrist kann gemäß § 651m BGB auf eine mindestens einjährige Frist verkürzt werden, möglich ist dies auch durch eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Über die Fristen ist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV in der Reisebestätigung zu informieren. In der Reisebestätigung ist auch der Reiseveranstalter aufgeführt, gegenüber dem die Ansprüche geltend zu machen sind.
 
9. Beweislast 
Es wird vermutet, dass der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat. Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen und keiner von deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Reiseveranstalter Vorsatz und Fahrlässigkeit.
 

Für Beratung und Vertretung im Reiserecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert gerne zur Verfügung.

Rechtsanwältin Ilona Reichert
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