AG München: Kein Reisemangel bei Badeverbot wegen Gefahr von Haiangriffen

Reise und Verbraucherschutz
15.05.2013552 Mal gelesen
Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 14.12.12, Az. 242 C 16069/12), dass einen Reiseveranstalter nicht die Pflicht trifft, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Daher stelle ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen keinen Reisemangel dar.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar hatte bei einem Münchner Reiseveranstalter für September 2011 einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin gebucht. Bevor das Ehepaar die Reise antrat, sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot aus. Grund hierfür war, dass vor dem Strand Anse Lazio der Insel Praslin ein Haiangriff stattgefunden hatte. Auch nach der Anreise des Ehepaares bestand das Badeverbot weiter fort. Das Ehepaar verklagte daraufhin den Reiseveranstalter, weil es im Urlaub aufgrund dieser Haiwarnungen nicht baden gehen konnte.

Ehepaar verlangt Hälfte des Reisepreises als Entschädigung erstattet

Das Ehepaar fühlte sich hierdurch in seiner Urlaubsfreude beeinträchtigt und forderte deshalb vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück. Dieser verweigerte jedoch eine Rückerstattung, weswegen das Ehepaar klagte.

Kein Anspuch auf Schadensersatz oder Minderung

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Reise sei nicht mangelhaft, da den Reisenden weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zustehe. Ein Mangel sei deshalb nicht gegeben, weil der Strand während der Reisezeit der Kläger nutzbar gewesen sei. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Pflicht, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen zu ermöglichen, weswegen ein Badeverbot keinen Reisemangel darstelle. Dies gelte erst recht, wenn das vorübergehende Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.