So war es auch in dem hier beschriebenen Fall, in dem ein lybischer Staatsangehöriger nach einem schweren Unfall für eine notwendige Operation über den Frankfurter Flughafen nach Deutschland einreiste. Er wurde von seinem Sohn begleitet, der rund EUR 40.000,00 Bargeld mit sich führte. Dieses Geld war für die Behandlung des Vaters gesammelt worden.
Nachdem beide bei der Einreise anstelle des roten Ausganges für anmeldepflichtige Waren den grünen Ausgang nutzten, wurden sie von dem deutschen Zöllner herausgewunken und überprüft. Obwohl auf Verlangen das Bargeld vorgelegt und bereitwillig wahrheitsgemäß sämtliche Fragen des Zöllners beantwortet wurden, wurde ein Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfes der pflichtwidrigen Nichtanmeldung von Barmitteln gemäß § 12a ZollVG iV.m. § 31b ZollVG eingeleitet. Zudem wurden rund EUR 6.000,00 des Geldes sichergestellt. Kurz darauf bekam der Sohn Post vom Hauptzollamt Darmstadt, in dem er zu seinem zollrechtlichen Bußgeldverfahren angehört werden sollte.
Was war das Problem?
Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von EUR 10.000,00 oder mehr aus einem Drittland in Deutschland einreist oder aus Deutschland in ein Drittland ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden. Reisen Sie mit einem Flugzeug, darf keinesfalls der grüne Ausgang benutzt werden, sondern Sie müssen die Anmeldung im roten Ausgang abgeben. Als Barmittel gelten sowohl Bargeld auch als auch Wertpapiere. Entscheidend ist zudem nicht, wem die Barmittel gehören, sondern wer sie bei sich trägt. Daher wurde vorliegend das zollrechtliche Bußgeldverfahren ausschließlich gegen den Sohn eröffnet, obwohl es sich um gesammelte Gelder für die medizinische Versorgung des Vaters handelte.
Glücklicherweise konnte im vorliegenden Fall die Angelegenheit noch vor Erlass eines Bußgeldbescheides einvernehmlich geregelt werden.
Fazit
Wenn Sie aus dem Ausland mit Bargeld in Höhe von EUR 10.000,00 oder mehr einreisen oder eine solche Reise für Verwandte oder Freunde organisieren, beachten Sie bitte die Anmeldeverpflichtung für Bargeld.
Sollten Sie in einem solchen Fall vom Zoll aufgegriffen worden sein, kümmern Sie sich rasch, möglichst noch vor Erlass des Bußgeldbescheides, um die Angelegenheit.
Anke Brinkhus LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht