Verwertungsverbot für Messergebnisse der Verkehrsüberwachung nach Auswertung durch Private

Verwertungsverbot für Messergebnisse der Verkehrsüberwachung nach Auswertung durch Private
30.08.20121246 Mal gelesen
Existiert ein ministerieller Erlass, wonach die Auswertung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen nicht privaten Firmen überlassen werden soll, führt ein Verstoß gegen diese für die Ordnungsbehörde bindende Vorschrift, zu einem Beweisverwertungsverbot des Messergebnisses.

Ein solcher Verstoß gegen die verwaltungsinterne Vorschrift sei ein so schwerwiegender Eingriff in die Individualinteressen des Bürgers, dass dieser in der Regel auch nicht durch das Interesse des Staates am Schutze der Allgemeinheit und zur Verkehrssicherung gerechtfertigt werden könne. Folglich dürfen die unter Beteiligung eines privaten Dienstleisters ausgewerteten Messfotos nicht als Beweismittel gegen den Betroffenen verwertet werden.

Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7.5.2012 hervor (2 Ss Bz 25/12).

Das OLG Naumburg hob die Verurteilung eines Verkehrssünders durch das Amtsgericht auf weil der Landkreis die Auswertung der Messdaten, insbesondere die Filmentwicklung und -auswertung, der privaten Firma überließ, die das Messgerät hergestellt hat. Dies widerspricht der seit Juli 1998 unveränderten Ziffer 4.1. des Runderlasses des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 1998. Darin heißt es, dass die Filmentwicklung und -auswertung Aufgabe der Kommunen sei. Im Rahmen vorhandener Kapazitäten können Teilaufgaben oder auch die Gesamtaufgabe gegen Kostenerstattung durch die Zentrale Bußgeldstelle wahrgenommen werden.      

Damit stellt sich das OLG Naumburg ausdrücklich auf eine Linie mit dem OLG Frankfurt a. M, das schon früher entschieden hatte, dass ein Beweisverwertungsverbot entsteht, wenn die Ordnungsbehörde bewusst und willkürlich die Auswertung der Messergebnisse von Privaten vornehmen lässt, obwohl ein Erlass des zuständigen Innenministeriums dies untersagt (OLG Frankfurt am Main, 21.07.2003 2 SS OWi 388/02) .

Eine für die Rechte des Betroffenen erfreuliche Haltung der Oberlandesgerichte, die keineswegs kleinlich ist. Denn es kann in einem Rechtsstaat nicht angehen, wenn sich die zuständigen Beamten über für sie geltende Normen hinwegsetzen.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, Düsseldorf, verteidigt bundesweit schwerpunktmäßig Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren : Weitere Infos: www.cd-recht.de