Geblitzt: Höherer Toleranzabzug als Folge unvollständiger Akteneinsicht

Geblitzt: Höherer Toleranzabzug als Folge unvollständiger Akteneinsicht
29.07.20122105 Mal gelesen
Lässt sich nach einer Geschwindigkeitsmessung mangels Vorlage der Lebensakte eines Messgerätes nicht ausschließen, dass zwischen Eichung und Messung Reparaturen oder sonstige Eingriffe am betreffenden Messgerät vorgenommen wurden, ist ein um 10 Prozent erhöhter Toleranzabzug gerechtfertigt.

Auf diese Formel lässt sich ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 5.7.2012 bringen, dass einen Autofahrer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h zu einer Geldbuße von 70,- EUR verurteilt hatte. Er war auf einer Landstraße in eine Radarfalle geraten. Im Radarwagen war ein Messsystem des Typs Traffipax "SpeedoPhot" installiert.

Zwar besteht bei dem Verkehrsradargerät Traffipax Speedophot wie bei allen Radarmessverfahren das Risiko von Reflektions-Fehlmessungen, wenn die Radarstrahlen von Flächen, insbesondere Metall und z.T. auch von Betonflächen, reflektiert werden. Auf einen konkreten Messfehler hatte sich der Betroffene im vorliegenden Fall jedoch nicht berufen. Sein Verteidiger hatte zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt gegenüber der Bußgeldbehörde im Wege der Akteneinsicht vergeblich die sog. Lebensakte für das betreffende Messgerät angefordert. Dieser Aufforderung war die Behörde jedoch nicht nachgekommen. Sogar sein daraufhin erhobener Antrag auf Antrag gerichtliche Entscheidung über die Vorlage der Lebensakte war von der Behörde ignoriert worden.

Der Betroffene gab daraufhin in der Hauptverhandlung zu Bedenken, dass ohne Einblick in die zum Messgerät gehörende Lebensakte, ein die Neueichung des Gerätes erfordernder Eingriff im Zeitraum zwischen der dokumentierten letzten Eichung und dem Tattag nicht ausgeschlossen werden könne. Der Bußgeldrichter teilte diese Bedenken. Als Konsequenz daraus war für das Gericht zum Ausgleich eines vermeintlich nicht normalen Messablaufs zusätzlich auf die üblicherweise gewährte Toleranz ein weiterer Abzug von 10 % auf die gemessene Geschwindigkeit vorzunehmen.

Fazit:

Die Lebensakte für das verwendete Messgerät ist letztlich für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Messgerätes relevant und muss dem Verteidiger zumindest auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Erst recht gilt dies im Übrigen, wie unlängst das Amtsgericht Kaiserslautern und das Amtsgericht Landstuhl ausgeführt haben, für die Bedienungsanleitung und sämtlicher Angaben zur Funktionsweise des zum Einsatz gekommenen Messgerätes. Diese Gerichte hatten die Betroffenen freigesprochen. Wird das Gericht nämlich nicht in den Stand versetzt diese Unterlagen zu studieren, kann sich der Spruchrichter kein Bild über die Ordnungsgemäßheit der Messung bilden und der Betroffene kann vermeintliche Einwände nicht vorbringen. Eine Lebensakte bzw. Gerätestammkarte wird zu jedem amtlich eingesetzten Messgerät geführt. Natürlich gehört auch eine Bedienungsanleitung zu jedem Messgerät, so dass diese Unterlagen auch in jedem Fall übermittelt werden können.   

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Der Beitrag bezieht sich auf AG Schwerte, Urt. v. 05.07.2012 - 10 OWi 872 Js 366/12

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, verteidigt Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren - bundesweit. Weitere Infos: www.cd-recht.de