Haftungsbefreiung im KFZ-Mietvertrag

Reise und Verbraucherschutz
12.10.2011370 Mal gelesen
Allgemeinen Vermietungsbedingungen sind für den Fall grober Fahrlässigkeit bei undifferenzierter Haftungsbeschränkung des Vermieters unwirksam.

Eine Kraftfahrzeugvermieterin hat den Angestellten der Mieterin auf Schadenersatz verklagt.

Der Beklagte verursachte einen Verkehrsunfall mit dem Mietfahrzeug, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch, wobei er erheblich alkoholisiert gewesen war und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Er kam deshalb nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 €. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.

Im Laufe des V erfahrens hatte das Oberlandesgericht der Klage nur in einer Höhe von 770,00 € stattgegeben, der Höhe der Selbstbeteiligung, und sich dabei auf die Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung des Vermieters in dem Formularmietvertrag gestützt.

Der Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.10.2011, VI ZR 46/10) hat entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist.

Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist

Damit hat der BGH über eine "Hintertür" das Verbot geltungserhaltener Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingeführt.

Für Mieter ergibt sich daraus, dass sie bei Fahrlässigkeitstaten - unabhängig von einer Alkoholisierung - zu einer Haftung über die jeweilige Selbstbeteiligung herangezogen werden können. Ein Haftungsrückgriff von Vermietern, Leasinggebern etc. ist damit zu erwarten.