Alkohol im Straßenverkehr

Reise und Verbraucherschutz
28.04.20111022 Mal gelesen
Überblick über die verschiedenen Promillegrenzen

Bei Überschreiten von gewissen Promillegrenzen kann Alkohol im Straßenverkehr zu einer Bestrafung führen. Nur, welche Grenzwerte gelten eigentlich?

Fangen wir zunächst ganz oben an: Ab 1,1 Promille liegt eine so genannte "absolute Fahruntüchtigkeit" vor. In diesem Falle wird die Fahrerlaubnis entzogen, und es schließt sich (bei Ersttätern) eine ca. einjährige Sperrfrist an. Selbst wenn der Fahrzeugführer hier argumentiert, dass er auch bei einem so hohen Alkoholpegel absolut fahrtüchtig sei und es ihm sowieso erst nach dem Konsum von zwei Flachmännern so richtig gut geht: Die Fahruntüchtigkeit wird bei Werten ab 1,1 Promille "unwiderlegbar" vermutet.

Bei Werten zwischen 0,5 und 1,1 Promille liegt erstmal "nur" eine Ordnungswidrigkeit vor. Bei Ersttätern liegt der Regelsatz bei € 500,00 Geldbuße, 4 Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat. Bei der ersten Wiederholung erhöhen sich die Geldbuße auf € 1.000,00 und das Fahrverbot auf drei Monate, und bei der zweiten Wiederholung sind € 1.500,00 fällig. 

Allerdings kann - statt der Ordnungswidrigkeit - auch schon bei Werten ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen, die dann wiederum eine längere Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Der Fahrzeugführer gilt dann als "relativ fahruntüchtig". In diesem Falle liegt eine Strafbarkeit vor, wenn neben dem Alkoholpegel noch ein weiterer - alkoholbedingter! - Fahrfehler dazu kommt. Das muss allerdings kein schweres Delikt oder gar ein Verkehrsunfall sein, schon überhöhte Geschwindigkeit, Fahren von Schlangenlinien, besonders langsames Fahren oder auch Fehler beim Ein- und Ausparken können Fahrfehler in diesem Sinne sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis darauf, dass der Führerschein auch bei anderen Gelegenheiten verloren werden kann. So riskiert man auch als Fahrradfahrer seinen Führerschein, wenn man mit 1,6 Promille oder mehr angehalten wird. Die Führerscheinstelle kann in diesem Fall eine so genannte "medizinisch-psychologische Untersuchung" (MPU), vielfach auch "Idiotentest" genannt, anordnen. Und die Durchfallquoten bei den MPUs sind erschreckend hoch.

Auch Freizeitskipper sollten auf der Hut sein: Wer sein Segel- oder Sportboot mit mehr als 0,8 Promille führt, kann ebenfalls seinen (Auto-) Führerschein verlieren.

Ein besonders skurriler Fall betraf einen Taxifahrer. Dieser hatte nach einem kräftigen Rosenmontagszug 2,0 Promille im Blut. Er ist allerdings weder Auto noch Fahrrad noch Schiff gefahren, sondern zu Fuß nach Hause gegangen. Auf irgendwelchen Wegen erhielt die Führerscheinstelle trotzdem Kenntnis von der Alkoholisierung und ordnete eine MPU an mit der Begründung, es bestünden Zweifel an der Fahreignung (!!!). Natürlich landete der Fall vor dem Verwaltungsgericht, das zur großen Überraschung aller die Anordnung des "Idiotentests" als rechtmäßig bestätig hat (VG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2002 - AZ. 10 S 1164/02).