Ist von einem Sachverständige nach einem Verkehrsunfall festgestellt, dass die Reparaturkosten des im Eigentum des Schadenersatzberechtigten stehenden Unfallautos den Wiederbeschaffungswert um über 130 % übersteigen, so kann der Geschädigte regelmäßig lediglich den Wiederbeschaffungswert erstattet verlangen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 14.12.2010 (VI ZR 231/09) entschieden, dass der Berechtigte in einem solchen Fall gleichwohl die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm gelingt, das Auto zu einem Betrag reparieren zu lassen, der unter der 130 %-Grenze liegt.
Das oberste deutsche Zivilgericht hat in der Vergangenheit entschieden, dass Reparaturkosten "von bis zu 130 % des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts" noch verlangt werden können. Liegen diese darüber, so wird nur der Wiederbeschaffungswert erstattet.
Die Senatsmitglieder haben in der zitierten Entscheidung an diesem Grundsatz festgehalten und betont, dass "die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadenabrechnung (das heißt einer Schadenabrechnung ohne Reparatur lediglich aufgrund eines Sachverständigengutachtens - der Verfasser) bis zu 130 %-Grenze" nach wie vor nicht möglich ist.
Die Ausnahme hinsichtlich einer Erstattung der Reparaturkosten, die sich innerhalb der 130 %-Grenze halten, soll nur dann gelten, wenn es dem Geschädigten "gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat." In einem solchen Fall könne "ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden"