ACI-Fonds und Rechtsschutzversicherung: Gericht verurteilt Rechtsschutzversicherung zur Kostendeckung

Rechtsschutzversicherungsrecht
06.06.2012242 Mal gelesen
Gerade in komplexen Schadensfällen versuchen einige Rechtsschutzversicherungen sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Viele Anleger lassen sich davon abschrecken und sehen von der Durchführung gerichtlicher Maßnahmen ab.

Für eine Rechtsschutzversicherung hat das Amtsgericht München (AG München) jetzt bestätigt, das die Ablehnung zu Unrecht erfolgte. Damit hat sich das Blatt für die Anleger komplett gewendet.

 

Es ist ein leidiges Thema, das nicht nur die Anwälte unserer Kanzlei immer wieder vor Probleme stellt. Rechtsschutzversicherungen reagieren auf ausführliche Deckungsanfragen zunächst entweder mit einem überzogenen Fragen- und Aufgabenkatalog, der die Bearbeitung unnötig verzögert. Häufig werden auch Gründe in den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) gesucht, die einen Ausschluss der Rechtsangelegenheit vom Versicherungsschutz belegen sollen. Viele Anleger fragen sich dann zu Recht, warum sie überhaupt eine Rechtsschutzversicherung haben, wenn sie dann, wenn sie denn man gebraucht wird, mit Ablehnung reagiert.

 

Eine immer wieder gern von Versicherungen herangezogene Begründung ist der sog. Baurisikoausschluss. Im vorliegenden Verfahren zog sich die Rechtsschutzversicherung, die Rechtsschutz Union Schaden GmbH, darauf zurück, dass Rechtsangelegenheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, "die in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, dass sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, stehen".

 

Im konkreten Fall ging es um den Versicherungsschutz für eine Beteiligung am ACI-Fonds V. Das AG München hielt die Argumentation der Versicherung für nicht überzeugend, da der Versicherungsnehmer selbst nie Eigentümer und/oder Besitzer des in Dubai belegenen Grundstücks werden sollte. In einem solchen Falle könne sich die Versicherung auch nicht auf den Baurisikoausschluss berufen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Entscheidung ist richtig, überzeugt in der Begründung und bestätigt die von der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE vertretene Auffassung. Der sog. Baurisikoausschluss findet auf die ACI-Fonds II. - V. keine Anwendung. Sollten also in den dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen nicht andere Risikoausschlüsse enthalten sein, bestehen gute Chancen für Anleger, Deckungsschutz zu erhalten.

 

Es wurde nun im Zusammenhang mit den ACI-Fonds ein zweites Mal gegen eine Rechtsschutzversicherung vorgegangen. Bereits gegen eine andere Versicherung haben GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE eine Klage auf Erteilung der Kostendeckung erhoben. Die dortige Versicherung hatte mit der gleichen Begründung die Deckung bei einer Beteiligung am ACI-Fonds VII., einem reinen vermögensverwaltenden Fonds, versagt. Der Richter hatte die Versicherung in der mündlichen Verhandlung daraufhin gewiesen, dass der Risikoausschluss nicht greife. Wohl im ein negatives Urteil zu vermeiden, wurde mit der Versicherung ein Vergleich geschlossen, die es dem Anleger ermöglichte, gerichtlich gegen verschiedene Personen vorzugehen.

 

Es zeigt sich also, Hartnäckigkeit zahlt sich aus. Genau dieses Verhalten von einigen Rechtsschutzversicherungen ist der Grund, weshalb viele Anleger von Rechtsstreitigkeiten absehen. Anleger sollten sich von einem solchen vertragswidrigen Verhalten der Versicherung nicht verunsichern lassen. Die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE kennt mittlerweile die Vorgehensweise einiger Versicherer und geht zum Wohle der Mandanten hiergegen konsequent vor.

 

Quelle: Amtsgericht München (AG München), Urteil 10.April.2012

 

06. Juni 2012 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)