Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

17.06.2022 82 Mal gelesen
Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

 

Das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG); Bundesgesetzblatt I S. 1473) hat einen Staats-haftungsrechtlichen Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeführt (§ 198 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]). § 198 Absatz 1 Satz 1 GVG normiert einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, falls jemand infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen immateriellen oder materiellen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Absatz 1 Satz 2 GVG). Wer ein Gerichtsverfahren für zu lang hält, muss zunächst bei dem mit der Sache befassten Gericht die Verfahrensdauer rügen (Verzögerungsrüge, § 198 Absatz 3 Satz 1 GVG). Dies ist zwingende Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, wobei alle Nachteile durch die „Opfer“ bewiesen werden müssen. Die Entschädigung für immaterielle Nachteile wird anhand einer gesetzlichen Pauschale bemessen, die für jedes Jahr der Verzögerung grundsätzlich 1.200,00 Euro vorsieht (§ 198 Absatz 2 Satz 3 GVG). Also, anwaltlicher Beistand kann sich ggf. doppelt lohnen und aufgemerkt bei langen Verfahren. Rechtsanwalt Torsten Schmidt begrüßt Sie gern mit Rat und Tat im neuen Jahr 2015 (Visitenkarte)!

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