Enterbt – was nun?

Pflichtteilsrecht Erbe
05.10.2017199 Mal gelesen
Der Tod ist immer eine emotionale Sache. Das gilt insbesondere für Angehörige, die durch Testament enterbt wurden. Einigen von Ihnen hilft jedoch das Pflichtteilsrecht.

Enterbt werden kann nur die Person, die ohne Testament gesetzlicher Erbe wäre. Das Gesetz sieht als gesetzliche Erben in erster Linie Ehegatten und Kinder an. Will der Verstorbene diesen nahen Angehörigen sein Vermögen vorenthalten, muss er seinen Willen nach außen kundtun. Ein einfacher Satz im Testament genügt dafür.

Doch auch wer enterbt wird, muss nicht leer ausgehen. Pflichtteilsberechtigten stehen Ansprüche gegen die Erben zu.

Habe ich ein Pflichtteilsrecht?

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern - soweit sie gesetzliche Erben wären. Unter Abkömmlingen sind vorrangig alle Kinder des Verstorbenen, also eheliche und uneheliche, leibliche und adoptierte, zu verstehen.

Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie die nächsten Verwandten sind, weil der Verstorbene keine Kinder hat. Ein Enkelkind des Erblassers ist dann pflichtteilsberechtigt, wenn dessen Mutter bzw. Vater als Bindeglied zum Erblasser bereits verstorben ist.

Nicht pflichtteilsberechtigt hingegen sind zum Beispiel die Geschwister des Verstorbenen. Auch dann, wenn sie die einzigen Verwandten des Erblassers sind. Auch Schwiegerkinder sind keine gesetzliche Erben und damit nicht pflichtteilsberechtigt.

Ein Pflichtteilsanspruch scheidet grundsätzlich weiterhin dann aus, wenn der Bedachte sein Erbe ausgeschlagen hat. Ausnahmen bilden hier lediglich der Ehegatte bei der Zugewinngemeinschaft und der beschwerte Erbe, die auch bei Ausschlagung pflichtteilsberechtigt bleiben.

Wie hoch ist mein Pflichtteil und wie setzte ich Ansprüche durch?

Der Pflichtteil des Berechtigten entspricht der Hälfte seines gesetzlichen Erbes. Diesen Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erben geltend machen.

Um sich einen Überblick verschaffen zu können, was zu dem pflichtteilsrelevanten Nachlass gehört, müssen zunächst Auskunftsansprüche gegen die Erben und gegebenenfalls andere Personen, die Informationen über das Schicksal einzelner Nachlassobjekte geben können, geltend gemacht werden.

Der Pflichtteil kann nur dann genau berechnet werden, wenn festgestellt werden kann, was der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt oder weggegeben hat und was noch im Bestand des Nachlasses ist. Verschenkte Vermögenswerte können, je nachdem wieviel Zeit seit der Schenkung vergangen ist, auch noch im Nachlass Berücksichtigung finden und so den Pflichtteil erhöhen.

Nach der Bestandsaufnahme kann der konkrete Nachlass beziffert werden und der gesetzliche Erbe kann seine Pflichtteilsquote gegenüber den Erben geltend machen. Dieser Anspruch kann außergerichtlich oder bei fehlender Kooperation der Erben gerichtlich durchgesetzt werden.

Weitere Informationen für Pflichtteilsberechtigte finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung/pflichtteil-durchsetzung-von-pflichtteilsanspruechen-bei-enterbung.html