Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsrecht Erbe
31.05.201749 Mal gelesen
Für alle „sonstigen Einkünfte“ im Sinne des § 850 i ZPO gilt ein Pfändungsschutz. Der Bundesgerichthof hat nun entschieden, das Pflichtteilsansprüche generell nicht als „sonstige Einkünfte“ verbucht werden dürfen und diesem Grund gepfändet werden können...

Für alle "sonstigen Einkünfte" im Sinne des § 850 i ZPO gilt ein Pfändungsschutz. Der Bundesgerichthof hat nun entschieden, das Pflichtteilsansprüche generell nicht als "sonstige Einkünfte" verbucht werden dürfen und diesem Grund gepfändet werden können.

Zuvor vertrat das Amtsgerichts Gera dieselbe Auffassung. Nachdem dessen Entscheidung  vom Landesgericht Gera außer Kraft gesetzt wurde, stellte der Bundesgerichtshof nun letztinstanzlich klar, dass Pflichtteilsansprüche nicht als "sonstige Einkünfte" zu werten seien.

Zur Begründung hieß es, dass die Definition der "sonstigen Einkünften" nur solche einschließe, die selbst erwirtschaftet wurden. Durch den Schutz vor Pfändung will der Gesetzgeber erreichen, dass insolvente Schuldner Möglichkeiten nutzen dürfen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können ohne befürchten zu müssen, dass das erworbene Geld sofort gepfändet wird. Zu diesem Zweck können beispielsweise Miet- und Pachteinnahmen aus einem Nießbrauch, sowie Einkünfte aus einer Untervermietung als sonstige Einkünfte verbucht werden. Dadurch will man erreichen, dass ein Schuldner seinen Lebensunterhalt durch eigene, wirtschaftliche Bemühungen sichern kann.

Viel weiter könne der Gesetzgeber zum Schutze des Schuldners allerdings nicht gehen, da er ebenso die Interessen der Gläubiger an einer effektiven Tilgung ihrer berechtigten Forderungen schützen müsse. Heißt: Ein Pflichtteil kann zur Schuldentilgung gepfändet werden.

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