Kein Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche
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Für alle „sonstigen Einkünfte“ im Sinne des § 850 i ZPO gilt ein Pfändungsschutz. Der Bundesgerichthof hat nun entschieden, das Pflichtteilsansprüche generell nicht als „sonstige Einkünfte“ verbucht werden dürfen und diesem Grund gepfändet werden können...