Geld verdienen mit 5G Standorten und Antennenanlagen?

Pachtrecht
13.06.20195805 Mal gelesen
Das Grundstück war nichts wert, lag aber hoch genug. Dort konnte ein Funkmast aufgestellt werden, das brachte immerhin etwas Pacht. Jetzt kommt 5G in die Gemeinden und Städt....

5G Antennen werden geschätzt auf jedem zweiten Hausdach stehen, vermutete eine große Österreichische Zeitung bereits 2018. Der neue Mobilfunkstandart braucht einfach ein engmaschiger es Netz als seine Vorgänger.

 

Was ist bei Antennenaufstellplätzen zu beachten?

Kurz vorweg, Extra-Einnahmen, zusätzliches Geld für das Haus, Ärger mit den Nachbarn, Ärger mit den eigenen Mietern, Ärger mit den Miteigentümern?

Richtige Funkmasten auf offenem Feld werden meist dort aufgestellt werden, wo die Funkabdeckung am besten ist, bzw. wo eine Lücke im Funknetz geschlossen werden soll. Das überprüft der Provider, der Mobilfunkanbieter selbst. Wer vor Ort eine solche Anlage nicht haben möchte, schaut oft erstaunt, wenn plötzlich der Grundstücksnachbar den Deal macht und dort dem Anbieter erlaubt seinen Mast hinzustellen. Davon wissen heute einige Gemeinden aus Bayern aber auch Hessen zu berichten. Entbrannte erst Streit darüber, ob man einen Mobilfunkmast nun erlauben können und wolle, willigte schnell der Grundstücksnachbar ein und kassierte für den langjährigen Pacht- bzw. Mietvertrag eine gewisse Summe.

Daher gleich der Tipp: Sollten Sie, besser Ihr Grundstück auserwählt sein einen Mobilfunkmast zu beherbergen übertreiben Sie nicht mit Renditeerwartungen. Meist muss der Mast nicht Punktgenau auf Ihrem Grundstück stehen und der Mobilfunkanbieter hat aus unserer Wahrnehmung auch nur einen begrenzten Spielraum bei der Preisgestaltung seines Mobilfunknetzes.

 

Zurück in die Stadt oder Gemeinde, zurück zu 5G, zurück in einzelne Straßenzüge..

Eine kleinere Antenneneinheit wird ggf. weniger Pachterträge bringen und es stellt sich auch die Frage, ob auf eine "Straßenlaternen-Lösung" zurückgegriffen wird. Bisher aber, so scheint es, werden die Dächer weiterhin Anlaufpunkt Nummer eins sein. In Ballungsgebieten kann also auch wegen der Notwendigkeit einer Netzabdeckung der Pachtertrag wieder größer sein, aber eben auch die Zahl der Mitbewerber, die Eigentümer der Nachbardächer.

 

Rechtliches?

Den baurechtlichen Aspekt übernimmt immer der Anbieter. Hier sind ihm mit Antennenmasten neuster Bauart, genormten Antennenanlagen und einem recht liberalem Landesbaurecht in Hessen (§63 HBO, Antennen bis 10m) für Antennen wenig Steine in den Weg gelegt. Der Aufbau erfolgt aus unserer Erfahrung routinemäßig mit Berücksichtigung des Gebäudes und Blitzschutzes.

Dabei wird der rechtliche Wunsch des Anbieters immer sein, die Anlage für lange Zeit fest zu betreiben, 10 Jahre sind üblich, ggf. mit langen Kündigungsfristen. Dazu wird er den Wunsch haben die eigentliche Antennen und die Sendeanlage währenddessen immer auf dem neusten Stand zu halten, jedenfalls halten zu können. Das Aussehen der Anlage mag sich also leicht verändern, über den Pachtzeitraum. Außerdem muss der Zugang regelmäßig möglich sein.

Eine Absicherung des Vermieters durch Versicherungen, ob auf dem Acker oder auf dem Dach empfiehlt sich immer. Blitzschlag, Feuer oder auch Sturm sollten neuerdings mehr Beachtung finden.

Der Hauseigentümer ist meist auch der Vermieter und tut gut daran unabhängig einer vertraglichen Zusicherung von Versicherungen auch seiner Gebäudeversicherung den Aufbau einer Mobilfunkantenne auf dem Hausdach anzuzeigen.

Für eine WEG, eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat der BGH in 2014 entschieden, dass nicht mehr ein Mehrheitsbeschluss ausreicht, vielmehr muss ein einstimmiger Beschluss aller Eigentümer getroffen werden (Az: BGH VZR 48/13).

Wer diese Entscheidung ließt, stellt fest, dass hier der Aspekt der bauliche Veränderungen am Eigentum im Vordergrund steht, für das der BGH ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme (untereinander) verlangt, immerhin wird das äußere Erscheinungsbild des Eigentums verändert und beeinträchtigt.

Deshalb werden Wohnungseigentümergemeinschaften als eher unsichere Verhandlungspartner vom Funkdienstanbieter wahrgenommen.

Die Mieter im Wohnhaus haben bisher wenig gegen eine Antennenanlage vorzubringen, seit der BGH in 2006 entschieden hat.

Entscheidend sei, dass die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten würden, heißt es in dem Urteil. Eine weiter gehende Schutzpflicht des Vermieters könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die wissenschaftliche Diskussion über die Strahlungsrisiken noch nicht abgeschlossen sei. ( BGH VIII ZR 74/05 vom 15. März 2006)

Der BGH wies auch noch darauf hin, dass die jeweiligen Grenzwerte in der Bundesimmissionsschutzverordnung BImSchV auf übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien beruhe, unter anderem der Strahlenschutzkommission.

Diese Normen werden fortgeschrieben, also in Abständen immer wieder neu bewertet.

Mieter haben damit eine Duldungspflicht. Etwas anderes ist bisher auch nicht für neue 5G Antennen zu erkennen, aber das wird die Zukunft zeigen.

Wobei auch hier der Hauseigentümer bei der Vermarktung seines Gebäudes sicherlich berücksichtigen wird, wie viel ihm die Mobilfunkanlage eines Anbieters Wert ist zum Verhältnis glücklicher Mieter, die vielleicht die optische Beeinträchtigung ablehnen, oder der Strahlenbelastung kritisch gegenüberstehen.

Lesenswerter Aufsatz aus Berlin:

https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/01439.htm

Bei Vermarktungs- und Vertragsfragen um Antennenstandorte und Funkmasten und Gestattungsverträge in Hessen hilft Kanzlei ZRWD, Tel: 0641 202121 aus Gießen.....