Arbeitsgenehmigungsrecht

Pachtrecht
16.03.20062918 Mal gelesen

Arbeitsgenehmigungsrecht


Nachfolgend soll eine kurze Einführung in das Arbeitsgenehmigungsrecht gegeben werden. Die Informationen richten sich hauptsächlich an Personen, die sich bereits mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufhalten.


Rechtsgrundlagen 

·  Sozialgesetzbuch III ( SGB III ) §§ 284 - 288

·  Arbeitsgenehmigungsverordnung ( ArGV )

Eine Arbeitsgenehmigung  kann nur erteilt werden, wenn der ausländische Arbeitnehmer eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzt, die eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich zulässt.

Grundsätzlich benötigt jeder ausländische Arbeitnehmer in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung (§284 Abs.1 SGB III).

Ausgenommen von diesem Grundsatz und somit nicht der Genehmigungspflicht unterliegend sind:

·  EU- Angehörige und deren Ehegatten

(Allerdings nicht die EU-Beitrittsländer vom 01.05.04, deren Staatsangehörige derzeit noch der Arbeitsgenehmigung bedürfen !!!)

·  Ausländer die eine Aufenthaltsberechtigung besitzen

·  Ausländer die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen

 Antragstellung 

·  durch Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder von einer stellvertretenden Person

·  Die Arbeitsgenehmigung muss vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden. Bis zur Entscheidung über die Arbeitsgenehmigung darf der ausländische Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

 Zuständiges Arbeitsamt 


Zuständig für die Erteilung der Arbeitsgenehmigung ist in der Regel das Arbeitsamt in dessen Bezirk der Beschäftigungstort (Hauptsitz der Firma) des Arbeitnehmers liegt. Die Prüfung ob bevorrechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind führt das Arbeitsamt durch in dessen Bezirk der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt werden soll.

 Erteilung 

 
Die Arbeitsgenehmigung kann frühestens ab dem Tag der Bearbeitung erteilt werden. Eine rückwirkende Erteilung ist nicht möglich

 Arten der Arbeitsgenehmigungen 

Arbeitsberechtigung ( §286 SGB III und §2 ArGV)
Auf die Arbeitsberechtigung besteht ein Rechtsanspruch sofern die Vorraussetzungen erfüllt sind. Sie wird grundsätzlich ohne Beschränkung und mit einer unbefristeten Geltungsdauer erteilt. Nur Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis können eine Arbeitsberechtigung erhalten!

Voraussetzungen hierfür ist unter Anderem:

·  Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis 6 Jahre ununterbrochen in Deutschland

·  Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis 5 Jahre versicherungspflichtig. in Deutschland beschäftigt

·  Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG deutscher Ehepartner

·  Ausländer mit deutschem Reiseausweises für Flüchtlinge (anerkannte Flüchtlinge)

·  Aufenthaltserlaubnis 2 Jahre in Deutschland verheiratet

·  Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis vor dem 18 Lebensjahr eingereist

und

·  Schulabschluss oder Berufsabschluss in Deutschland erworben

·  An einer berufsvorbereitenden Maßnahme min. 10 Monaten teilgenommen

·  Abschluss eines Ausbildungsvertrages


Arbeitserlaubnis ( §285 SGB III und §1 ArGV)
Sie wird in der Regel für eine bestimmte Tätigkeit in einen bestimmten Betrieb für längstens 3 Jahre erteilt. Auch hier gibt es Ausnahmen.

Voraussetzungen

·  Lage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes.


Durch die Arbeitsverwaltung (Arbeitsamt) wird geprüft ob auf dem Arbeitsmarkt bevorrechtigte Arbeitnehmer (u.a. deutsche, EU/EWR-Bürger, Ausländer mit unbefristetem Aufenthalt) für die Stelle zur Verfügung stehen.

Die gesetzliche Prüfungsfrist dafür ist auf mindestens 4 Wochen bestimmt.

·  tarifliche/ortsübliche Entlohnung

·  Verhältnissedes Einzelfalls

 Wenn Sie beabsichtigen als Ausländer in Deutschland oder EU-Bürger der Beitrittsstaaten vom 01.05.2004 eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und Fragen zum Thema Arbeitsgenehmigungsrecht haben, sprechen Sie uns an!

Rechtsanwälte,

durch Rechtsanwältin Beate Wypchol

Porady takze w jezyku polskim

http://www.anwaelte-giessen.de