Mietrecht aktuell: Für den Mieter nicht hinreichend verständliche Quotenabgeltungsklauseln für Schönheitsreparaturen sind unwirksam

anwalt24 Fachartikel
08.09.20081565 Mal gelesen

Eine im Mietvertrag verwendete, nicht hinreichend verständliche Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam. Dem steht nicht entgegen, dass der BGH derartige Klauseln in früheren Entscheidungen für zulässig gehalten hat. Denn das Risiko, dass eine zunächst wirksame Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen für unwirksam erklärt wird, trägt der Vermieter.

Die Beklagten waren Mieter des Klägers. Der Mietvertrag beinhaltete unter § 12 Abs.1 eine Quotenabgeltungsklausel folgenden Inhalts:

"Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2 - befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle - vgl. § 8 Ziff. 2 - vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter."

Nach Beendigung des Mietvertrags nahm der Kläger die Beklagten wegen nicht erledigter Schönheitsreparaturen auf Kostenerstattung in Anspruch. AG und LG wiesen die Klage ab. Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass die Regelung der Schönheitsreparaturen in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags eine starre Regelung enthalte, die den Mieter unangemessen benachteilige. Das sah der BGH zwar anders und wies die Revision insoweit zurück. Im Ergebnis zutreffend hielt der BGH aber die Klageabweisung, soweit sie sich auf die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel aus § 12 Abs.1 des Mietvertrags bezog.

Die Quotenabgeltungsklausel aus § 12 Abs.1 des Mietvertrags ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam. Sie ist schon deswegen nicht hinreichend klar und verständlich, weil ihr nicht entnommen werden kann, was unter einem "angelaufenen Renovierungsintervall" zu verstehen ist und wie das für die konkrete Berechnung der Abgeltungsquote maßgebliche Intervall ermittelt werden soll.

Die Abgeltungsklausel ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für das vorliegende Vertragsverhältnis als wirksam zu behandeln, weil der BGH in früheren Entscheidungen vergleichbare Abgeltungsklauseln als zulässig angesehen hat. Denn das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen als unwirksam beurteilt wird, trägt grundsätzlich der Verwender der Klausel.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Nähere Informationen: kroll@nkr-hamburg.de