Comeback der Vermieterbescheinigung ab 1.11.2015

Comeback der Vermieterbescheinigung ab 1.11.2015
29.10.20151098 Mal gelesen
Am 1. November 2015 tritt das neue, bundeseinheitliche Meldegesetz in Kraft, das die An- und Abmeldung von Mietern erschwert und Vermieter verpflichtet, Neumietern eine „Wohnungsgeberbestätigung“ (Vermieterbescheinigung) auszustellen. Dies soll Anmeldungen zum Schein vorbeugen.

Erst im Jahr 2000 war die nun wieder eingeführte Vermieterbescheinigung weggefallen. Jetzt ist sie wieder da.

Wer neu in eine Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Meldestelle anmelden. So war es bisher in den Meldegesetzen der Länder geregelt und daran ändert sich nichts. Neu ist die "Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers" nach § 19 Bundesmeldegesetz in der an November 2015 geltenden Fassung. Danach sind Vermieter verpflichtet, dem neuen, meldepflichtigen Mieter und allen Personen, die in die Wohnung einziehen, deren Einzug zu bestätigen. Natürlich kann der Vermieter diese Aufgabe übertragen, z.B der Hausverwaltung.

Das muss die Bescheinigung enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der meldepflichtigen Personen.

Vermieterbescheinigung bei  Wohnungsübergabe - quittieren lassen!

Auch der Vermieter hat zwei Wochen Zeit für die Ausstellung der Bescheinigung über den Einzug. Empfehlenswert ist also, ein entsprechendes Formular direkt bei der Wohnungsübergabe auszufüllen und zu übergeben. Vermieter und Verwalter sollten sich die Bescheinigung in jedem Fall quittieren lassen!

Bußgeld und Schadensersatz können Vermietern drohen 

Vermieter, die sich weigern eine Bestätigung auszustellen oder es nur zeitlich versäumen, müssen nach § 19 Abs. 2 Bundesmeldegesetz der Meldebehörde angezeigt werden: Der meldepflichtige Mieter hat unverzüglich Mitteilung an die Meldebehörde zu machen. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet wird, die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig auszustellen. Auch der Mieter riskiert eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro, wenn er sich nicht rechtzeitig anmeldet. Kann sich der Mieter nicht rechtzeitig ummelden, weil der Vermieter die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt hat, kommen sogar Regressansprüche gegen den Vermieter in Betracht, jedenfalls wenn den Vermieter eine Schuld trifft. Ordnungswidrig ist es auch, wenn Vermieter, Verwalter oder sonstige Personen eine Bescheinigung ausstellen, ohne dass der Meldepflichtige tatsächlich nicht in die Wohnung eingezogen ist.

Vermieter können vom Meldeamt wichtige Auskünfte verlangen

Neu sind die gegenseitigen Auskunftsansprüche: Die Meldebehörden können von Hauseigentümern Auskunft verlangen, wer im Haus wohnt. Vermieter und Verwalter tun also gut daran, über jeden Ein- und Auszug - auch etwaiger Untermieter - Buch zu führen. Verliert der Vermieter einmal den Überblick, darf er die Meldebehörden um Mithilfe bitten: Diese geben dem Vermieter Auskunft über die in seinem Haus gemeldeten Personen. Auf diese Weise lassen sich auch nicht angezeigte Untervermietungen oder unentgeltliche Wohnungsüberlassungen an Dritte aufdecken. Ebenso kann der Vermieter ermitteln, ob einzelne Mieter den Wohnsitz aufgegeben und sich anderweitig angemeldet haben. Muster für Vermieterbescheinigungen werden im Internet bei verschiedenen Meldebehörden angeboten. Möglich ist auch die elektronische Übermittlung der Vermieterbescheinigung an die Meldebehörde, allerdings nur mit qualifizierter Signatur bzw. De-Mail.

Rechtsanwalt Mathias Münch 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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