Verstoß gegen Mietpreisbremse: Mieter kann geringere Kaltmiete zahlen

Verstoß gegen Mietpreisbremse: Mieter kann geringere Kaltmiete zahlen
03.04.2017852 Mal gelesen
Die Mietpreisbremse ist in aller Munde. Mieter sind nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München aber nicht verpflichtet, den Vermieter auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse hinzuweisen und können in einem solchen Fall einen geringeren Mietzins zahlen (Az.: 422 C 6013/16).

In dem Fall hatten Vermieterin und Mieter einen Mietvertrag abgeschlossen. Die vereinbarte Bruttokaltmiete betrug 1.150 Euro zuzüglich einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 150 Euro. Die Vormieterin hatte zuletzt eine Bruttokaltmiete von 1.000 Euro zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 110 Euro gezahlt. Nach Vertragsschluss hielten die Mieter den vereinbarten Mietzins für unzulässig. Schon die Vormiete habe knapp 100 Euro über der ortsüblichen Vergleichsmitte gelegen. Der Vermieter hätte daher nicht mehr als die 1.000 Euro Kaltmiete verlangen dürfen, ohne gegen die Mietpreisbremse zu verstoßen. Folglich zahlten sie auch nur 1.000 Euro Miete plus Nebenkosten.

Dagegen klagte der Vermieterin und warf den Mietern arglistige Täuschung vor, da sie schon vor Abschluss des Mietvertrags von dem Verstoß gegen die Mietpreisbremse gewusst hätten.

Das Amtsgericht München stellte sich jedoch auf die Seite der Mieter. Von einer arglistigen Täuschung könne keine Rede sein. Auch eine Täuschung durch Unterlassen scheide aus, da die Mieter nicht verpflichtet sind, den Vermieter auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse hinzuweisen. "In der weiteren Begründung beweist das Gericht einen hohen Praxisbezug. Es stellte fest, dass Mieter, die auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse hinweisen, schlechte Karten haben, die Wohnung auch tatsächlich zu bekommen. Schon deshalb könne es keine Aufklärungspflicht des Mieters geben. Die Mietpreisbremse liefe dann völlig ins Leere", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Das AG München stellte letztlich fest, dass die Mieter nur eine Bruttokaltmiete von 1.000 Euro zahlen müssen. Wenn die Vormiete bereits höher als die zulässige Miete ist, dürfe eine Miete auch nur bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby: "Vermieter sollten sich informieren, welchen Mietzins sie verlangen können. Für Mieter eröffnet die Entscheidung bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse die Möglichkeit, einen geringeren Mietzins durchsetzen zu können."


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht