Betriebskosten: Abrechnungsfrist bei vermieteter Eigentumswohnung ?

Betriebskosten: Abrechnungsfrist bei vermieteter Eigentumswohnung ?
05.04.2017567 Mal gelesen
Die Jahresfrist für die Betriebskostenabrechnung nach § 556 III Satz 2 BGB gilt für den Vermieter einer ETW auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss der Wohnungseigentümer ( gem. § 28 V WEG ) über die Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht vorliegt.

Im entschiedenen Fall ( BGH Urteil vom 25.01.2017, AZ.: VIII ZR 249/15 ) hatte der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die Abrechnung über die Wirtschaftsjahre 2010 und 2011 erst im Dezember 2013 vorgelegt. Erst im Anschluss daran hat der Vermieter dann gegenüber dem Mieter seiner ETW abgerechnet.

Der BGH hat festgestellt, dsas ein Beschluss der WET gem. § 28 V WEG über die Jahresabrechnung des Verwalters keine ( auch nicht ungeschriebene ) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gem. § 556 III BGB ist.

Da der Vermieter im konkreten Fall die in § 556 III BGB geregelten Fristen überschritten hatte, hat der BGH seinen Anspruch auf Zahlung der Nachforderungen für die Jahre 2010 und 2011 verneint.

Im Ergebnis ist daher dringend zu raten, in jedem Fall als Vermieter die Fristen des § 556 BGB bei der Betriebskostenabrechnung einzu-halten, auch dann, wenn die WET über die Jahresabrechnung des Verwalters noch keinen Beschluss gefaßt haben sollten.