BGH entscheidet zur Zulässigkeit von Gebühren bei Bauspardarlehen

BGH entscheidet zur Zulässigkeit von Gebühren bei Bauspardarlehen
14.09.2016162 Mal gelesen
Dürfen Bausparkassen bei Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr verlangen? Diese Frage beschäftigt den Bundesgerichtshof am 25. November gleich in drei Fällen (Az.: XI ZR 552/15, XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15).

In einem Fall klagt ein Verbraucherschutzverband, in den beiden anderen Fällen die Bausparer gegen die Erhebung der Darlehensgebühr bei Auszahlung des Bauspardarlehens.

In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Bausparkassen ist eine Klausel enthalten, nach der mit Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr fällig wird. Die Kläger vertreten die Ansicht, dass diese Klausel der Inhaltskontrolle unterliege und sie nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt würden. Dieser besagt u.a., dass Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie einen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Kläger argumentieren, dass die Gebühr bei Bauspardarlehen keine echte Gegenleistung zum Gegenstand habe. Vielmehr würden dadurch allgemeine Betriebskosten auf die Bausparer abgewälzt.

Bisher hatten die Klagen in den ersten Instanzen bzw. in der Berufung keinen Erfolg. Die Gerichte verweisen darauf, dass ein Bauspardarlehen nicht mit einem normalen Verbraucherdarlehen gleichzusetzen sei. Maßgeblich sei das durch Besonderheiten geprägte Bausparkassengesetz. Dessen Leitbild gehe von einer Gebühr für Bauspardarlehen aus. Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher liege nicht vor. Durch die Gebühr würden u.a. spezifische Leistungsbestandteile des Bausparmodells entgolten. Dazu zählen u.a. die Anwartschaft auf ein Darlehen zu einem bestimmten Zinssatz und die Möglichkeit, das Bauspardarlehen jederzeit zu tilgen ohne das eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.

"Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit schon mehrfach Klauseln zu Bearbeitungsgebühren gekippt. Sollte er dieser Linie auch bei Bauspardarlehen treu bleiben, könnten etliche Bausparer ihre bereits gezahlten Darlehensgebühren zurückverlangen", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

 

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