Landgericht Bonn bestätigt die Unwirksamkeit der Erhebung von „Bearbeitungsentgelt“ durch die Bank bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages

Landgericht Bonn bestätigt die Unwirksamkeit der Erhebung von „Bearbeitungsentgelt“ durch die Bank bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages
24.06.2013469 Mal gelesen
In seinem Urteil vom 16. April 2013, Az. 8 S 293/12, verurteilte das Landgericht Bonn eine Bank zur Rückzahlung des anlässlich des Abschlusses eines Verbraucherkreditvertrages vom Kunden erhobenen „Bearbeitungsentgeltes“.

Die dieser Erhebung zugrundeliegende Vereinbarung sei wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam, so das Gericht.

 

Dabei lag dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Kläger schlossen im Jahr 2012 über das Internet einen Online Kreditvertrag über einen Nettokreditbetrag von Euro 40.000,00 ab. Dabei enthielt die von der beklagten Bank vorgefertigte und verwendete Vertragsmaske folgende Klausel, nach welcher für die Kapitalüberlassung von dem Kunden ein "Bearbeitungsentgelt" geschuldet sei.

 

"Bearbeitungsentgelt EUR

 

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten."

 

Die Höhe diese "Bearbeitungsentgelts" wurde von der Beklagten mit Euro 1.200,00 berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt. In den ebenfalls an die Kläger übermittelten sogenannten "Europäische(n) Standardinformationen für Verbraucherkredit" wurde das Bearbeitungsentgelt unter der Rubrik "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag" ausgewiesen. Unmittelbar nach Vertragsschluss zahlten die Kläger das Bearbeitungsentgelt in Höhe von Euro 1.200,00 an die Beklagte.

 

Das Landgericht Bonn bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Bonn, welches der Klage auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nebst Zinsen stattgegeben hatte. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

 

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 812 I 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von Euro 1.200,00. Die Zahlung auf das Bearbeitungsentgelt sei ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 I 1 BGB erfolgt. Die Erhebung des Bearbeitungsentgelts war gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dem in dem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Bearbeitungsentgelt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB.

 

Es sei unerheblich, dass sich der Betrag oder dessen Berechnungsweise nicht unmittelbar aus der Klausel ergebe, weil die Kunden auf das von der Beklagten pauschal berechnete Entgelt jedenfalls keinen Einfluss gehabt hätten. Als sogenannte Preisnebenabrede unterliege die Klausel zum Bearbeitungsentgelt auch der gerichtlichen Kontrolle. Sie benachteilige auch den Verbraucher im Sinne der §§ 307 I 1, II Nr. 1 BGB unangemessen. Bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbstständige Leistung der Bank, vielmehr stelle sich das Bearbeitungsentgelt als unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank dar.

 

Nach Ansicht des Gerichts erfolge die Bearbeitung und Auszahlung des Darlehensbetrages an den Kunden im eigenen Interesse der Beklagten. Das "Bearbeitungsentgelt" stelle auch kein zulässiges Disagio dar. Es sei schon nicht als solches bezeichnet. Auch sei keine (anteilige) Erstattung des Betrages im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages vorgesehen.

 

Ein Recht der Beklagten auf Erhebung einer Bearbeitungsgebühr ließe sich nach Ansicht des Gerichts weiter auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten.